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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 86
(PDF, 62 MB)
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Einkommen an gelt, fruchten und wein getreylich und ohnabgänglich zu rechter
zeit einziehen, ehrbare Rechnung halten und alles das thuen und lassen, was ein
getreuer Diener Seiner Gnädigister, auch Gnädiger Herrschaft von Recht und ge-
wohnheits wegen zu thuen schuldig, pflichtig und verbunden ist."

Nach Verlesung dieser Formel legte der Oberschaffner dem Herrn
Commissarius wie auch der Frau Äbtissin das Handgelöbnis darauf ab. Dann
stand Kieninger von seinem Sessel auf, und Glyckher hob die „drey Schwöhr-
finger" und sagte nach, was der Herr Hof rat ihm vorsprach:

„Wie mir ist vorgelesen worden, ich auch wohl verstanden und die Handtreu
darauf abgelegt habe, deme allem will ich getreulich und ohne gefährde nachkommen
, so wahr mir Gott helfe und Alle seine Heyligen."

Nun setzte sich der Herr Commissarius wieder nieder und befahl dem Actuarius,
auch die „zu beschwöhren seyendte aydsformulam" für die Klosteruntertanen und
Lehensleute vorzulesen, was denn „mit lauter und deutlicher stimme" auch geschah:

„Ihr, des Gotteshaus Liechtenthal Leibaigene Leuthe, unterthanen und hinter-
sässen werdet euere Treu geben und darauf einen leiblichen Ayd zu Gott und
denen Heyligen schwöhren, euer leib undt guth dem Gotteshaus ohne erlaubung
der Frau Abbtissin zu Liechtenthal, als euer zeitlicher Herrschaft, nicht zu entfremden
. Sodan werdet ihr geloben und schwöhren, der Hochwürdigen Frauen,
Frauen Mariae Euphrosinae Wunschin und ihrem anvertrautem Gotteshaus getreu
und hold zu sein, ihren schaden zu warnen, frommen und nutzen zu werben,
darzue ihren gebotten und verbotten gehorsamb zu sein und mit raichung von
zins und gülten, auch demjenigen, so euere Vorderen bishero gethan, gewärtig
zu sein und sonsten alles das zu thuen, was frommen und gehorsamen unterthanen
gebühret, alles getreylich und ohngefährlich, doch in alle weeg ohnbenommen Ihro
Durchleicht, unserer Gnädigisten Fürstin etc., hergebrachten Recht undt Gerechtigkeiten
."

Hierauf brachte der „Gerichtsman und Procurator" von Beuern, „Schuelmeister
zubenamset, im Nahmen der ganzen gemainde der Neuerwählten und jezo vorgestellten
Frauen Abbtissin zu künftiger langer und gliklicher Regierung" seinen
Glückwunsch dar und bat die Frau Äbtissin, sie möge ihre Gemeinde und Untertanen
bei ihren alten Rechten und Gerechtigkeiten belassen und sie „als eine Mutter
ihre Kinder halten". Diese Bitte wurde „sowohl von der Hochfürstl. Commission
als auch von der Frauen Abbtissin mit Worten und haubtnaigungen annuiret".

Nun rief der Commissarius „das in Mäntelen erschinene, der ganzen gemainde
vorgestandene Beyeremer Stabs-gericht zu ablegung der ,Handtreu' auf, welche
dasselbe forderist dem Hochfürstl. Herren Commissario, hiernegst auch der Frau
Abbtissin in geziemender Submission abgestattet". Dann hoben die Gerichtspersonen
und alle anderen Klosteruntertanen die Hand zum
Schwur und sprachen nach, was der vom Sessel wiederum aufgestandene Herr
Hofrat ihnen vorsagte:

„Wie mir ist vorgelesen worden und ich wohlverstanden habe, deme allem will
ich getreylich und ohne gefährde nachkommen, so wahr mir Gott helfe undt alle
Seine Heyligen."

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