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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 155
(PDF, 62 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1959/0157
höchsten Teil des Feldes mit Reben bepflanzt. Thomas Hölderle, Schneidermeister
zu Ebersweier, hat über des Kunz anstoßendes Feld sich einen Fußweg angemaßt,
weswegen Kunz bei der Vogtei Griesheim Klage erhebt und bittet, dem Hölderle
das Betreten des Feldes zu untersagen. Auch bittet er um eine Verfügung, daß
seine anderweitigen Anstößer zur Ausstockung des Hages angehalten werden. Beim
vorgenommenen Augenschein am 16. Juli 1786 hat Hölderle Anspruch auf ein
Stück Feld gemacht, das dieser und der Kläger gemeinsam haben, der Kläger Yi,
Hölderle 3A. Der Grund aus den Feldern der Beklagten würde in das Feld des
Klägers herabfallen, wenn der Hag ausgerottet würde, er muß also alle Jahre
vom Boden an abgehauen werden. Alles hat schon lange über die Wegabänderung
geklagt, denn der neue Weg liegt in der Tiefe, im Letten, beim Regenwetter im
Wasser, zieht jäh in die Höhe und bildet einen ziemlich scharfen Winkel. Auch
stellt sich heraus, daß Kunz dem Hölderle einen Teil vom Acker weggenommen
hat, wie der Feldmesser Rapp feststellt. Kunz hat den neuen Weg eingehen zu
lassen und den alten Weg auf eine Breite von acht Schuh herzustellen. Auf eine
Beschwerde des Kunz beim Oberamt werden die strittigen Plätze nochmals in
Augenschein genommen, dabei äußern sich die Experten wegen des strittigen Weges
dahin, daß der neue Weg bestehen könnte, wenn der Rank verbreitert würde; es
sollte für das dazu benötigte, vom Feldmesser weggemessene Stück Feld des
Kunz diesem ein Stück Feld des Hölderle überlassen werden. Alle sind mit den
obigen Entscheidungen einverstanden, nur die Unkosten machen noch Beschwerden.

Dienstbarkeit eines Wegs

Mathis Braig von Durbach hat im Ebersweierer Bann einen Acker gekauft, über
den Vogt Neger und seine Söhne mit Wagen, Pflug und Egge fahren, weswegen
Braig Klage erhebt, die aber abgewiesen wird. Nach Negers und der Anstößer
Aussage fahre man schon 30 und 40 Jahre über den Acker. Bei der Steigerung
wurde kein Wort von einem Weg gesagt, wie mehrere Zeugen aussagen, während
andere behaupten, Neger habe den Weg erwähnt. Im Steigerungsprotokoll steht
der Passus „oder vielmehr der Fahrweg"; kam diese Stelle nachträglich in das
Protokoll oder wurde sie verschwiegen? Der Kläger wird zur Tragung der Kosten
verurteilt, und Neger darf über das Grundstück fahren, wie es die Geschäfte des
Feldbaus erfordern.

Anlegung eines Güterwegs

In dem Streit zwischen dem Schauenburgischen Verwalter Mößner in Oberkirch
und dem Bürgermeister von Ebersweier wegen Anlegung eines Güterweges über
das Schauenburgsche Erblehengut zu Ebersweier, der % weniger Gelände verlangte
als der bestehende Weg und für die Anstoßer dringend notwendig wäre, verfügt
die Badische Regierung des Mittelrheinkreises am 2. Juli 1836: der ausgesteckte
Güterweg darf solange nicht ausgeführt und befahren werden, als derselbe nicht
von sämtlichen Beteiligten genehmigt sein werde. Die Vorwürfe gegen das Bürgermeisteramt
sind ungerechtfertigt, da der Gemeinderat den fraglichen Weg zur Beseitigung
eines längst bestehenden nachteiligen Feldwegs ausstecken ließ.

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