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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 212
(PDF, 62 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1959/0214
Obertal in der Nähe der Kirche. Dieser „Freihof ist heute noch als Wirtshaus
vorhanden. Von diesem Hof ist ein Weistum auf uns gekommen.

Dieses ist das interessanteste aller noch vorhandenen Weistümer aus der Gengenbacher
Klosterherrschaft. Es wurde nach ergangenen Urteilen der Gerichte zusammengestellt
und ist „also an Herrn Conraden apte zue Gengenbach komen"119).
Abt Konrad von Blumberg (1398 bis 1418) starb 1418. Uns liegt es in der
Kopie von 1426 vor:

Wie auch sonst üblich, sollte der Abt, wenn er nach Harmersbach kommt, zwei
Zugpferde und ein Reitpferd bei sich haben, für deren Wartung die Harmers-
bacher zu sorgen hatten. Dem Abt (oder seinem Vertreter) sollten sie eine gute
Mahlzeit und ein kleines Abendbrot vorsetzen. Dafür gab der Abt beim Abschied
5 Schilling Pfennig.

Der freie Hof des Klosters hieß „der Fronhof zu Harmersbach". Er genoß die
gleichen Rechte und Freiheiten wie das Kloster in Gengenbach selbst, daß also
darin jedermann Frieden für Leib und Gut genießen sollte. Wer dagegen verstieß,
sollte die gleiche Buße erleiden, als ob er die Rechte des Klosters zu Gengenbach
selbst gebrochen hätte. Auf dem Hof sollte ein freier Knecht sitzen, der dem Abt,
dem Meier und der Gemeinde schwören mußte, ihre Rechte zu achten. Am Freihof
sollten zwei Tore sein, damit das Vieh darin behalten werden könnte, das als
Pfand hineingetrieben wird, zum einen hinein, zum andern heraus. Der Hof war
eingezäunt, und die Storzen am Zaun sollten nach außen gewendet sein, damit
das Vieh nicht Schaden litte. Der Freiknecht war von allem Zwang frei und
brauchte weder den Herren (— Vogt und Geschworene) noch dem Gericht Dienste
tun und auch keine Steuer oder sonstige Auflage geben. Der Abt bestellte den
Freiknecht nach seinem Belieben, gleichgültig aus welchem Ort. Wenn er einen aus
Harmersbach nahm, galt die Einschränkung, daß es keiner sein durfte, der mehr
als 30 Schilling Pf. Steuer gegeben hat.

Die drei freien Dinggerichte waren in diesem Hof zu halten, und der Knecht
mußte sie jedermann oberhalb des Mietersbach bekanntmachen gegen 2 Schilling Pf.
Besonders vorgeladen wurden nur die Witwen und Waisen. Das 1. Gericht mußte
am Sonntag nach dem 20. Januar (damals Hilarii) verkündet werden, und der
Meier oder der Freiknecht hielten am Mittwoch danach das Gericht. Dabei beschworen
sie auch das alte Herkommen bei diesem Gericht11'0). Das 2. wurde am
Sonntag nach dem 1. Mai, und das 3. am Sonntag nach Galli (16. Oktober) verkündet
, und sie tagten jeweils am darauffolgenden Mittwoch. Diese drei Gerichte
sollten frei sein. Wer nicht anwesend war, büßte dies mit 2 Schilling Straßburger
Pf., wovon der Meier zwei Drittel und der Gerichtsvogt ein Drittel erhielten.
Wenn es erforderlich war, mußte der Richter an jedem Gerichtstag dreimal zu
Gericht sitzen, und zuerst für die Fremden richten, sodann für die, welche unter-

"») Weistum von 1426, GK Kop 62T fol. 86 a ff.

li0) . . . und ein moyger oder der f r i g k n e c h t uff die Höchsten luittwoch dornodi daz
gericht besitzen, die oucli des gerichts hcrkoinen geschworen habent, ebenda fol. 86 a; Solche dry
gericht werden uff ein Mitwoch durch den incigcr diesens lehens oder ein g e s w o r n e n
knecht besessen und gehalten mit den buren im Harmersbach. U. vom 20. Juni 1513, GK 30/72
Cb Stift S. 1.

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