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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 213
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halb dem Mietersbach wohnten, schließlich die Fälle von oberhalb des Mietersbach
. Diese letzteren konnten Fälle vorbringen ohne vorhergegangene Vorladung.
Solange sollte verhandelt werden, bis der Richter mit dem Schaub (Strohwisch als
Zeichen der Beendigung) aufstand.

Der Abt mußte auf dem Freihof ein Gefängnis halten für Leib- und Güterfrevler
. Dabei wurde vorkommendenfalls das Vieh 8 Tage bei Heu und 14 Tage
bei Gras behalten, ohne sonstige Auslagen für den Meier oder den Freiknecht.
Doch sollte der Knecht auch die Gefangenen beaufsichtigen121).

Im Eid des Freiknechts war auch enthalten, daß er für die Abtei den Zins getreulich
sammelt, die sonstigen Rechte des Gotteshauses kräftig wahrt und ausübt,
insbesondere die Abgaben an (Forst-) Hafer und -Hühnern für den Abt auf den
Tag des Apostels Thomas einsammelt von jedermann oberhalb des Mietersbach,
oder für ein Imi Hafer 3 Pf. und für ein Huhn auch 3 Pf. nimmt. Wer in der
Bezahlung dieser Abgaben säumig war, hatte nicht mehr das Recht, in (billigerem)
Geld zu bezahlen.

Wenn ein Zinsmann fälschlich behauptete, er habe bezahlt, und der Knecht ihm
mit erbaren Leuten als Zeugen oder anderer Urkund nur ohne Erfolg zusprechen
konnte, sollte der Knecht außen an des Zinsmanns Etter stehen und diesen über
die Rechtsfolgen belehren. Dadurch fiel sein Gut dem Lehensherrn anheim. Der
Knecht hatte auch das Recht, ohne besonderes Gerichtsverfahren überfällige Zinsen
zu pfänden.

Diesem Knecht oblag auch die Pflicht, den Bann zu beaufsichtigen, zwischen
Georgii (23. April) und Michaeli (29. September) täglich zweimal übers Feld zu
gehen, wenn ihm auf seine Bitte hin dieser Gang vom Meier und Gericht nicht
erlassen würde. Dabei mußte er durch ein Gewann hin und durch ein anderes
zurückgehen und ein Horn bei sich haben. Wenn er dabei sähe, daß irgendwo ein
Vieh Schaden anrichtete, sollte er in Abständen dreimal blasen. Wenn inzwischen
der Hirt dem Vieh nicht gewehrt hätte, sollte der Knecht das Vieh nehmen und in
den Freihof treiben. Dieses Vieh mußte dann beim Knecht mit 4 Pfennig oder
einem Pfand eingelöst werden, welches noch vor Martini des Jahres in Geld abgelöst
werden mußte.

Als Bannwart erhielt der Knecht von jedem Haus im Kirchspiel eine Hafergarbe
. Wenn aber ein Ausmärker Korn oder Hafer im Tal pflanzte, mußte er
dem Knecht eine Roggengarbe geben. Ferner sollte ihm für alle Rechte von jedem
Haus im Kirchspiel ein Laib Brot gegeben werden, wie sie zu Weihnachten gebacken
wurden.

Soweit das Weistum von 1426. Auch in Gengenbach war der Bannwart unter
den 22 Freiknechten des Klosters. Außer dem Freiknecht gab es als klösterlichen
Oberbeamten noch den Klostermeier. Die selbständige politische Stellung des
Reichstales brachte es mit sich, daß die beiden klösterlichen Oberbeamten die
Autorität des Grundherrn darstellten und miteinander die abteilichen Rechte

121) Item so hat ein Apt von Geiigenbach ein gcfeneknuH und ein fryen hoff im thal Harmerspach.
Der selbig hoff ist gefryet; also wer hinyen entrint, ist fry; wer gefangen hinyen kompt, ist
gefangen. Ebenda S. 2.

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