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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 214
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handhabten. Das wird uns noch klarer als durch das ältere Weistum des Freihofs
aus der Darstellung des Meierlehens von 1513122). Es hieß „das Meier- und
Fischerei-Amt im Harmersbach", das des Gotteshauses Gengenbach Eigentum war.
Dieses Meier'amt begann am Mietersbach und umfaßte das ganze Tal bis zu den
Quellen des Baches und zum Wald hintenaus12'). Soweit „der fisch syn feder
netzen mag im thal Harmersbach", durfte niemand ohne Erlaubnis des Meiers
fischen. Dieser mußte als Mann des Klosters auf Erfordern des Abtes zum Manngericht
der Klosterherrschaft kommen und mitrichten nach den Klosterrechten.
Durch einen geschworenen Boten (== den Freiknecht) mußte er alle Jahre die drei
Gerichte ansagen lassen. Gerade hier beim Gericht wurde die Zusammenarbeit der
zwei Oberbeamten besonders deutlich.

Die grundherrliche Hoheit des Abtes zeigte sich auch in der Bestimmung, daß
niemand im Tal ohne Bewilligung des Meiers seine Güter teilen durfte. Wenn eine
solche Teilung oder ein Felduntergang (= amtliche Grenzbegehung) mit seiner
Erlaubnis stattfand, gebührten dem Meier zwei Schilling Straßburger und dem
Boten (= Freiknecht) 6 Pfennig.

Auch die Eichung (= das sinnen) sowie die Maße und Gewichte gehörten zur
Zuständigkeit des Meiers, während für das übrige Zeller Gebiet der Zeller Reichsschultheiß
der Eichmeister war; ähnlich war es für Gengenbach und sein Gebiet
beim Gengenbacher Stadtschultheißen. Die Eichgebühr für 1 Sester betrug 6 Pfennig
und für einen halben Sester 4 Pfennig Straßburger. Bei den andern Maßen setzten
der Meier oder sein Knecht den Lohn nach dem ungefähren Verhältnis dazu fest124).

Alle, die haushäblich im Tal wohnten, gaben dem Meier jährlich zwei Handvoll
= 8 Eier; wer kein Huhn hatte, mußte statt der Eier 8 Pfennig Straßburger
erlegen.

Dieses Meiereilehen mußte jeweils mit 10 Gulden empfangen werden125). Indessen
wohnte der Meier meist nicht im Tal selbst, dagegen war es für den Freiknecht
Pflicht, im Freihof zu wohnen. Daraus begreift es sich leicht, daß der
Knecht der ständige Vertreter oder Gehilfe des Meiers war und damit die eigentliche
klösterliche Autorität darstellte, die für die Bewohner stets zu erreichen war.
Im Eid des Knechtes hieß es ausdrücklich, daß er „dem Abt schwört, seine (des
Abts) Gülten und Gut getreulich einzubringen, demmeier sein Lehen zu
handhaben, dem Tal zu dienen nach Inhalt des Hofs Zettels (= Weistum)126)".

Mithin war der Freiknecht nach diesen beiden Weistümern (denn auch die Urkunde
über das Meierei-Ambacht hatte die Merkmale eines amtlichen Weistums)
Bannwart, Oberbote, stellvertretender Richter, Gefängnisaufseher und -betreuer

■") Ebenda.

I23) „Dieses mciger Arapt goeth an am Mieterspach das thal hinuff als wyth das wasser gaeth zuem
wald binden uß", ebenda S. 2.

m) Es soll oder bedarff auch nieraans Elen Meli moß oder gewicht geben oder sinnen on syn erlaubung
. Von einem Sester geburt ime zue Sinnen Sechs pfennig, von einem halben sester vier
pfennig Strallburger. Sunst von andern massen oder messen ist kein bestimpter Ion, dan uff syn
des meigers oder synes knecht mutmassung. Ebenda S. 2.

12s) Ebenda S. 1, gleichzeitig am Rand vermerkt.

m) Da inne sitzt ein gesworner knecht, der dem Apt swert, syn gült und guet getrnwlich in
zucbringen, dem meiger syn lehen zue handt haben, dem thal (zu dienen; fehlt im
Original) nach Inhalt des Hoffe zedels, ebenda S. 2.

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