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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 139
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Hessinus; der letztere scheint gleich seinem Vorgänger im 9. Jahrhundert den Sülch-
gau mit der Ortenau vereinigt zu haben9).

Unmittelbar darauf gelangte die Grafschaft Ortenau an das Geschlecht
der Zähringer, das sie nun, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, bis
zu seinem Aussterben im Jahre 1218, also durch zwei volle Jahrhunderte, innehatte.
Die Erblichkeit des Grafenamtes, die wir in der Ortenau seit dem Jahre 1016 feststellen
können, deutet darauf hin, daß sich in der Zwischenzeit der Charakter der
Grafschaften von Grund auf geändert hatte.
Der Graf, vom König mit der Banngewalt
beliehen, war ursprünglich dessen unmittelbarer
Vertreter im Gerichts- und Heerwesen,
der höchste ordentliche Beamte der lokalen
Verwaltung gewesen und hatte sein Amt
auf Lebenszeit innegehabt. Mit dem Aufkommen
des Lehnswesens, das dem gesamten
politischen Leben des Mittelalters sein Gepräge
aufgedrückt hat, begann sich dieser
Amtscharakter allmählich zu verwischen;
mehr und mehr betrachtete man die Grafschaften
als Lehen, und es konnte nicht ausbleiben
, daß der Grundsatz, der Erblichkeit,
der auf alle Lehen Anwendung fand, auch
für diese Amtslehen Geltung gewann. Die
bedeutende und verhängnisvolle Rolle, die
der Partikularismus in der deutschen Geschichte
gespielt hat, ist zum Teil wenigstens
durch diese Entwicklung ermöglicht worden,
die den Einfluß der Zentralgewalt schwächte Rulne Schauenburg, Nordostansicht

und die Macht der erblichen Grafenfamilien

in gleichem Maß hob. Die Grafschaften als erbliche Lehen waren eine Keimzelle des
späteren Landesfürstentums. Aber sie waren nicht die einzige. Dieselben Jahrhunderte
, in denen sich die Umbildung der Grafschaften zu Lehen vollzog, waren Zeugen
tiefgreifender wirtschaftlicher und sozialer Wandlungen, die auch auf die Struktur
der staatlichen Einrichtungen nicht ohne Einfluß blieben. Nach altgermanischem
Rechtsgrundsatz fiel alles eroberte und herrenlose Land dem König zu. Es kann
kaum bezweifelt werden, daß die karolingischen Herrscher auch nach der endgültigen
Niederwerfung und Aufhebung des alemannischen Herzogtums von diesem
Recht Gebrauch machten und ebensowohl die herzoglichen Ländereien wie die
unbesiedelten Gebiete, die gerade in der Schwarzwaldgegend noch von beträchtlichem
Umfang gewesen sein müssen, für den königlichen Fiskus beanspruchten. Den-

8) Vgl. Mon. Germ. DO. I (= Diplomata Ottonis I) 224; DO. II 51; DO. III 158, 273; D. H. II 57, 69,
161, 167. Kuno und Konrad sind nicht identisch, wie Ruppert, Mortenau I 15, angibt, denn der Name Konrad
in DO. III 273 ist irrtümlich; der Kanzleischreiber hat die Namen bereits verstorbener Grafen gedankenlos aus
seiner Vorlage abgeschrieben, vgl. Sickel, Kaiserurkunden in der Schweiz 63 f.

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