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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 147
(PDF, 128 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1960/0150
öffentlichten Acta Gengenbacensia21) einigen Aufschluß erhalten. Als oberster
Reichsbeamter wird ein Herr von Bodman genannt, der nach Schuhes kaum abzuweisender
Verbesserung22) den Titel procurator, d. h. Statthalter, geführt haben
wird und dem das Landgericht (iudicium provinciale) übertragen war. Er dürfte
also, wie früher die Zähringer, die noch übrigen ortenauischen Grafschaftsrechte mit
der Vogtei über die bambergischen Kirchengüter vereinigt haben. Doch war seine
Stellung von der seiner letzten Vorgänger grundverschieden. Die königlichen Prokuratoren
des 13. Jahrhunderts waren wieder, wie die Grafen der karolingischen
Zeit absetzbare Beamte23). Ihre Einsetzung bedeutete einen entscheidenden Schritt
über das Lehnswesen hinaus, den Anfang eines Berufsbeamtentums, das später in
allen Teilen der Staatsverwaltung Eingang fand. Dem Landrichter standen als
Lokalbeamte königliche Schultheißen in Offenburg und Mahlberg zur Seite; daß
sie nicht rein städtische Schultheißen waren, zeigt ein Schreiben König Heinrichs
vom September 1233, worin er ihnen vorwirft, das Kloster Gengenbach nicht gegen
seine Bedränger geschützt zu haben; beide Schultheißen hatten also in Vertretung
des Königs oder Landrichters die Rechte und Pflichten der Klostervogtei auszuüben
. Neben ihnen wird noch ein Vogt Reinbold von Ortenberg genannt, den Krieger
als ersten in der Reihe der Ortenauer Landvögte aufzählt2*); so umfassende
Befugnisse kann er aber neben dem Landrichter und zwei Reichsschultheißen kaum
gehabt haben, es wird in ihm eher ein Burgvogt mit wesentlich militärischen Funktionen
zu erblicken sein.

Auch auf die wirtschaftliche Hebung der Besitzungen in der Ortenau war Friedrich
eifrig bedacht. Offenburg, neben der alten Malstätte Kinzigdorf im Anschluß
an eine zähringische Burg erwachsen, wurde wohl damals endgültig zur
Reichsstadt erklärt und zum Sitz einer königlichen Münzstätte gemacht. Den Markt,
den die Bischöfe von Straßburg in Ettenheim eingerichtet hatten, verlegte Friedrich
nach Mahlberg. Darüber entspann sich ein fünfzehnjähriger Streit mit dem Bistum,
der erst im Jahre 1236 dahin entschieden wurde, daß die Märkte an beiden Orten
bestehenbleiben, aber an verschiedenen Tagen abgehalten werden sollten. Auch
andere Differenzen wurden damals geregelt. Die bischöflichen Rechte und Güter
in Offenburg, deren Vogtei einst die Zähringer innegehabt hatten, verblieben als
Lehen in der Hand des Kaisers25).

Schließlich aber hatte diese Einigung zwischen dem Kaiser und dem Bistum
Straßburg ebensowenig Bestand, wie die Regelung der zähringischen Erbschaftsfrage
. Es ist bekannt, daß Friedrich II. den geistlichen und weltlichen Fürsten
Deutschlands weitgehende Rechte verliehen hat, deren Ausbau zur uneingeschränk-

") ZGORh. NF. IV.

**) a. a. O. S. 101 Anm. I.

23) Zu 1234 berichten die Acta Gengenbacensia, daß der Herr von Bodman „a iudicio provinciali autho-
ritate regia secernitur*.

2*) Topogr. Wörterbuch II 436.

25) Es ict ganz irreführend, wenn öfters behauptet worden ist, der Bischof habe 1236 auf die Stadt Offen-
burg verzichtet. Offenburg gehörte zu Gengenbach, war also bambergisches Lehen und wurde nach dem Übergang
dieses Lehens von den Zähringern an die Hohenstaufen Reichsstadt. Auf die Stadt als Ganzes hatten die
Straßburger Bischöfe kein Anrecht; in den einschlägigen Urkunden ist denn auch stets nur von den Gütern und
Rechten der Straßburger Kirche in Offenburg die Rede.

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