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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 152
(PDF, 128 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1960/0155
darüber zu entscheiden, was in der Stadt Rechtens und Herkommen sei; an diese
Weistümer des Rats war dann der Vogt gebunden. Einer gewissen Willkür in der
Festsetzung der städtischen Rechte war dadurch der Weg geebnet, und man kann
verstehen, daß die Städte bei den mannigfachen Anfeindungen, denen sie ausgesetzt
waren, gerade an diesem Recht mit unerbittlicher Hartnäckigkeit festhielten. Es
waren nicht nur die Landvögte selbst, die ihnen das Leben sauer machten und bei
jeder Gelegenheit ihre Rechte zu beschneiden suchten; Gengenbach und Zell hatten
außerdem einen erbitterten Feind in der Abtei Gengenbach. Die Geschichte dieser
beiden Gemeinwesen ist von den Kämpfen gegen das Kloster so gut wie ausschließlich
erfüllt. Einsetzung des Schultheißen, Besetzung der städtischen Pfarrei, Nutzung
der Allmenden, besonders der Kinzigfischerei, Erhebung von Steuern und Gefällen,
dies alles waren Streitpunkte, die zu ungezählten Malen verhandelt, durch feierliche
Verträge, Privilegien und Schiedssprüche geregelt und dann doch wieder von
der einen oder andern Seite erneut aufgegriffen wurden.

Aber auch abgesehen davon hatten die Städte allen Grund, über der Erhaltung
ihrer Reichsunmittelbarkeit eifersüchtig zu wachen. Das deutsche Königtum des
ausgehenden Mittelalters, oft in Parteiungen umstritten, stets abhängig von dem
guten Willen der Fürsten, besonders der Kurfürsten, die ihr Wahlrecht zu den unerhörtesten
Erpressungen mißbrauchten, war darauf angewiesen, die Reichsrechte
und Reichsgüter freigebig zu verschleudern, um Anhänger zu werben oder festzuhalten
. Wer dem König mit der rechten Hand einen Dienst leistete, hielt schon die
linke offen, um eine möglichst fette Pfandverschreibung entgegenzunehmen. Wenn
hie und da ein Stück Reichsgut nicht verpfändet war, so konnte das beinahe als
Ausnahme gelten. So blieb denn auch die Vogtei Ortenau nur kurze Zeit unmittelbar
in des Reiches Gewalt. Schon unter Ludwig dem Baiern wurde 1330 das Tal
Harmersbach aus der übrigen Landvogtei „herausgebrochen" und an Fürstenberg
verpfändet; diese Absonderung gab die Veranlassung dazu, daß sich später das
„freie Reichstal Harmersbach" auf die Dauer von der eigentlichen Vogtei trennte
und neben den drei Städten eine durchaus eigenartige, reichsunmittelbare Bauernrepublik
bildete. Wenige Jahre später kam die gesamte Landvogtei Ortenau in den
Pfandbesitz des Markgrafen Rudolf von Baden, und von dessen Söhnen
1351 an den Straßburger Bischof Berthold. König Ruprecht löste zwar die
Hälfte der Pfandschaft ein, aber nicht für das Reich, sondern für sein pfälzisches
Haus. Straßburg und Pfalz übten seitdem die ungeteilte Gemeinherrschaft über die
Ortenau aus. Die pfälzische Hälfte, die schon 1460 nach der Ächtung Friedrichs des
Siegreichen vorübergehend an Baden gelangt war, ging am Anfang des 16. Jahrhunderts
nach dem unglücklichen Ausgang des Landshuter Erbfolgekrieges der Pfalz
endgültig verloren und kam an Fürstenberg29). Aber schon 1521 erhielt Ferdinand
von Habsburg von seinem kaiserlichen Bruder Karl die Erlaubnis, beide Hälften,
die fürstenbergische wie die straßburgische, einzulösen. Die Ortenau kam dadurch
an Österreich und bildete anderthalb Jahrhunderte lang mit Elsaß und Breis-

29) Vgl. F. K. Barth, Der bairisch-pfälzische Erbfolgekrieg im Fürstenbergischen und in der Ortenau 1504.
In: „Ortenau" 18 (1931) S. 8— 51. Dazu auch A. Wetterer, Die Kurpfalz in der Ortenau, ebd. 22 (1935) S. 71 bis
88, und M. Krebs, Der ungeteilte Pfandbesitz der Landvogtei Ortenau, ebda. 24 (1937) S. 82—88.

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