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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 166
(PDF, 128 MB)
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Bestimmungen des Erbrechts regelte und wohl vor allem durch Einführung römisch-
rechtlicher Gesichtspunkte die an den hergekommenen Rechtsbräuchen zäh festhaltende
Bauernbevölkerung zum Widerstand reizte. Die Verordnung über das Rüggericht
enthielt nichts eigentlich Neues, wenn sie die Untertanen dazu anhielt, über
Vorkommnisse in der Gemeinde, für die das Gericht zuständig war, unter Eid auszusagen
. Wahrscheinlich ist aber diese Bestimmung ebenso wie die über die Erhöhung
des Weinzolles und die Fischerei von dem damaligen markgräflichen
Amtmann Hans Volmar mit unnötiger Härte gehandhabt worden. Der Steinmetz
Bastian Gugel, der wohl schon früher mit dem Vogt in Konflikt geraten war und
von der in den ersten Junitagen auf ihrem Höhepunkt angelangten revolutionären
Bewegung in Württemberg zweifellos Kunde hatte, stellte sich als „Armer Konrad"
an die Spitze einer Partei von Unzufriedenen. Es gelang ihm auch, in den benachbarten
Dörfern Altschweier, Kappel, Bühlertal einigen Anhang zu finden, aber
er war doch weit davon entfernt, die Gemeinden zu einem einmütigen Vorgehen
bewegen zu können. So kam es über lärmende Versammlungen, Umzüge und herausfordernde
Reden nicht hinaus. Die großsprecherischen Pläne, die Gugel in übereiltem
Eifer öffentlich verkündet hatte, veranlaßten den Vogt zu schleunigster
Meldung an den Markgrafen, der am 15. Juni ein Reiteraufgebot in Bühl einrücken
und vier der Mitschuldigen verhaften ließ. Die Haupträdelsführer hatten sich zwar
rechtzeitig in Sicherheit gebracht, aber trotzdem war durch die prompte Anwendung
militärischer Machtmittel der Aufruhr im Keim erstickt. Im August gelang
es auch noch, den Bastian Gugel in Freiburg dingfest zu machen; nach umständlichen
Verhören und Verhandlungen wurde er dort im Oktober enthauptet. Die
Bewegung war im wesentlichen ergebnislos verlaufen. An der Erbordnung, die nun
in seinem Gebiet bereits in Übung und Gebrauch gekommen, glaubte Markgraf
Philipp nichts mehr ändern zu können; nur in den Bestimmungen über das Rügegericht
kam man den Untertanen insofern entgegen, als die Forderung der Anzeigepflicht
in eine etwas weniger schroffe Form gekleidet wurde.

Ohne Zweifel waren die Bühler Forderungen des Jahres 1514 nicht ganz unbegründet
gewesen. Trotzdem ist es doch wohl nur einem zufälligen Zusammentreffen
persönlicher Umstände mit den obwaltenden Verhältnissen zuzuschreiben,
daß die Unruhen gerade auf dem Boden der badischen Markgrafschaft zum Ausbruch
kamen. Denn diese erfreute sich damals einer sorgsameren und einsichtigeren
Regierung als etwa die benachbarten Territorien des Bistums Straßburg und der
Landvogtei. Am greifbarsten waren die Mißstände in den geistlichen Gebieten. Als
daher der große Bauernkrieg des Jahres 1525 auch die Ortenau in seine Kreise zog,
waren es hier so gut wie ausschließlich die Klöster, denen die Erbitterung der Bevölkerung
galt.

Im Frühjahr 1525 machten sich die ersten Anzeichen einer allgemeineren, von
den Bauernschaften des Schwarzwaldes und Hegaues durch Schreiben und Sendboten
geförderten Gärung bemerkbar. Geheime Zusammenkünfte wurden abgehalten
, bald auch offen hier und dort örtliche Forderungen geltend gemacht. Die
Obrigkeiten der betroffenen Gebiete hielten zunächst den Weg der Verhandlung
für aussichtsreich. Der bischöflich straßburgische Schaffner Klaus Meyer bereiste

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