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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 245
(PDF, 128 MB)
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wozu auch die im Kinzigtal gelegene Herrschaft Hausach gehörte, von der Karl
Friedrich am 13. August 1806 Besitz ergriff90).

Damit war die Ortenau in dem ganzen Umfang ihrer alten Gaugrenzen an das
Haus Baden gefallen, mit einziger Ausnahme eines Miniaturstaates, der noch immer
seinen alten Besitzer beibehielt, der Grafschaft Geroldseck, deren Inhaber, die
Grafen von der Leyen, 1806 in den Fürstenstand erhoben wurden. Auf einen Gebietsaustausch
zielende Verhandlungen, die in den folgenden Jahren mit den Fürsten
angeknüpft wurden, führten zu keinem Erfolg, wohl aber verursachten zahlreiche
Streitpunkte, wie die Erhebung des Warenzolles, die Besetzung der ritterschaftlichen
Enklaven und anderes, eine Fülle
unerquicklicher Auseinandersetzungen. Erst
nachdem durch Artikel 51 der Wiener Kongreßakte
die Grafschaft in österreichischen
Besitz übergegangen war, konnten die Austauschverhandlungen
mit mehr Aussicht auf
Erfolg wieder aufgenommen werden, zumal
da sich Österreich die Souveränität über das
entlegene Ländchen wohl nur deshalb hatte
zuschreiben lassen, um es als Tauschobjekt
für die Kompensationsverhandlungen mit
Bayern zur Verfügung zu haben. Am 10. Juli
1819 wurde dann endlich zu Frankfurt a. M.
der Vertrag geschlossen, der gegen Abgabe
einiger enklavierter Splitter des Oberamts
Wertheim den Übergang der Grafschaft
Geroldseck an das Großherzogtum Baden Wappen dcr Ortenauer Reichsritterschaft
festsetzte. Nachdem sich der von Großherzog

Ludwig ernannte Kommissar, der Offenburger Kreisdirektor Geh.-Rat Kirn, mit
dem österreichischen Ministerialresidenten in Frankfurt Baron von Handel in Verbindung
gesetzt hatte, konnte am 3. Oktober 1819 an dem geroldseckischen Amtsort
Seelbach die förmliche Übergabe und Besitzergreifung vollzogen werden.

Mit diesem Aufgehen des letzten Restes der früheren ortenauischen Territorien
im badischen Mittelstaat ist die politische Geschichte der Ortenau an ihrem Ende
angelangt. Durch die völlige Auflösung der bunten Vielfältigkeit, die bis zum Untergang
des alten Reiches der deutschen Landkarte ihr unverkennbares Gepräge
verliehen hatte, sind größere staatliche Zusammenhänge geschaffen worden. Sie
treten nun aus eigenem Recht ein neues eigenes Dasein an, in dem die Linien der
früheren politischen Gebilde mehr und mehr verschwimmen und schließlich zu
historischen Erinnerungen werden. Ihre Namen leben wohl im allgemeinen Bewußtsein
neben der amtlichen Verwaltungseinteilung des neuen Staates fort als

*°) Vgl. J. L. Wohleb, Huldigungsfeier zu Offenburg 1806 beim Übergang der Ortenau an Baden. In:
„Ortenau" 22 (1935), S. 65—70.

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