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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 263
(PDF, 128 MB)
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gebracht. Schließlich sorgt die Genossenschaft auch für den Absatz der Weine.
Der Rebmann kann den Termin der Weinlese nach dem Reifegrad bestimmen:
dies erbringt natürlich andere Ergebnisse als der von der Herrschaft einst wegen
der Überwachung des Zehnten einheitlich für die gesamte Gemarkung festgesetzte
Herbsttermin. Daß auch das wirtschaftliche Erträgnis sehr viel besser ist als bei
einem Verkauf der Trauben auf dem Stock, wie er früher oft üblich war, liegt auf
der Hand. Als logische Folge des Zusammenschlusses der einzelnen Winzer gibt es
heute Zentralkellereien, den Weinbauverband usw.

Wie für kein anderes Produkt der Ortenauer Landwirtschaft haben wir zuverlässige
Nachricht über den Weinpreis im sogenannten Steinbacher Herrenschlag, der
von 1484 an den örtlichen Herbstpreis, zu dem der Wein von den Grund- und
Zehntherren übernommen wurde, aufzeichnet. Aus den Preisangaben kann indirekt
auf die Witterungsverhältnisse geschlossen werden.

Aus der Steinbacher Gegend soll hier noch das Zustandekommen eines Weinnamens
erwähnt werden. Markgraf Karl verlieh 1475 seinem Meisterkoch Hans
Stichdenbuben ein Weinstück zu Umweg; Markgraf Christoph gab 1492 das „Stich-
denbuben Gut" als Lehen an Wendelin Herpier. Der heute noch gebräuchliche
Name „Stich den Buben" bezeichnet eine der besten Lagen in Umweg.

Es kann hier nicht der Ort sein, alle Einzelheiten aufzuzählen, so reizvoll es
wäre, die Auswirkungen des Weinbaues auf Volksleben, Überlieferung und Sitte
zu untersuchen. Zum Abschluß soll aber der Überwachung des Weinbaues, des
Weinhandels und des Weinkonsums durch die Obrigkeit gedacht werden. Eine
Baden-Badische Verordnung von 1762 machte die Anlage neuer Weingärten von
amtlicher Genehmigung abhängig; an Orten, wo kein guter Wein wächst, soll
Weinbau gar nicht gestattet sein. Im Amt Bühl und Steinbach soll der Weinbau
da, wo das Feld zum Ackerbau tauglich ist, nicht erlaubt werden. Zur Schonung
der Wälder war die Abgabe der Rebstecken geregelt. Der Beginn der Weinlese
wurde genau überwacht, um die Zehntentrichtung besser überwachen zu können:
Die Zehntinspektoren und Zehntknechte hatten vor der Lese die Weingärten zu
inspizieren, der Zehnte selbst wurde an der Kelter erhoben, so daß keine Verfälschung
vorkommen konnte. Freilich gab es auch „in der guten alten Zeit" gefälschte
Weine, insbesondere bei dem Roten, dem eine Verordnung von 1739 galt,
wonach keine Kirschen, Brombeeren oder gar schädliche Wurzeln und Dinge zum
Färben verwendet werden durften. Der in den Kellern eingelagerte Wein wurde
kontrolliert: „Die Weinsiegier sollen jeden Orts sich ordentlicher Stöcklein, worauf
das herrschaftliche Wappen und der erste Buchstaben des Orts gestochen ist, und
nicht willkürlich gewählter unordentlicher Zeichen bedienen" (1716), die „Siegler-
Büchlein sollen mit starken Faden geheftet, die Enden des Fadens von dem Rücken
des Büchleins auf dessen erstes Blatt überzogen und von der betreffenden Verrechnung
besiegelt werden, nachdem das Büchlein von dem Zoll-Inspector foliiert und
die Zahl der Folien auf dem ersten Blatt bemerkt worden" (1808). Die Vermietung
von Weinkellern und das Einlagern fremder Weine waren zu melden, der Weinverkauf
war reglementiert. Um die Weinbauern vor Übervorteilungen zu bewahren
, war der Weinverkauf auf dem Stock untersagt. Die Zehntherren ver-

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