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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
40. Heft.1960
Seite: 274
(PDF, 128 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1960/0277
Die Modernisierung der Landwirtschaß

Schon im 18. Jahrhundert hatten die aufgeklärten Landesherrschaften der Landwirtschaft
großes Interesse entgegengebracht, da sie für das gesamte Staatswesen
die Grundlage des Wohlstandes bildete. Mannigfach waren die Maßnahmen, durch
die versucht wurde, die aus alter Zeit überkommenen und gewohnheitsmäßig weiterverwendeten
Methoden der Landbewirtschaftung zu verbessern. Bekannt sind
die physiokratischen Versuche des Markgrafen Karl Friedrich von Baden, insbesondere
in der oberen Markgrafschaft. Daß man auch im Gebiet der Ortenau bemüht
war, die Landwirtschaft zu modernisieren, ist nicht allgemein bekannt. Die
Hanau-Lichtenbergische Regierung berief 1782 den Kammerrat Martin von Darmstadt
, um die Urbarmachung des Korker Rieds voranzutreiben. In seinem Bericht
schildert der Kammerrat anschaulich die Vorteile des Anbaues von Klee, der sich
„so dick auf dem Acker stellt wie die Haare auf dem Kopf, wenn man ihn mit
der Gerste aussät". Es werde der Nutzen des Kleebaues die Bauern davon abhalten
, ihr Vieh weiter auf die Weide zu treiben. Mit Aufklärungsschriften und
durch Aufsätze in den Landkalendern suchte man auf die Bauern einzuwirken.
Freilich war nicht überall ein solcher Erfolg beschieden wie beim Korker Ried,
wo nach vollendeter Urbarmachung „die Neugierigen beschämt und überzeugt
weggingen". Zu sehr war die Landwirtschaft noch behindert durch den Flurzwang,
die Besitzzersplitterung und die Vielfalt der auf dem Grund und Boden haftenden
Lasten. So fand das neugebildete Großherzogtum große Aufgaben auf dem
Gebiet der Agrarpolitik vor.

Die Abschaffung der alten Abgaben geschah durch die sogenannte Ablösungsgesetzgebung
. Die Aufhebung des Flurzwangs machte die Anlage von Feldwegen
erforderlich, damit die einzelnen Feldstücke ohne Beschädigung der Nachbarfelder
befahren werden konnten. So kam 1856 ein Gesetz über die Feldbereinigung und
Feldweganlage zustande. Schon 1854 war ein Gesetz erlassen worden, das die
Teilung von Ackerfeld und Wiesen in Stücke von weniger als 9 ar verbietet, da
die Realteilung, besonders in der fruchtbaren Rheinebene, erschreckende Formen
angenommen hatte. Trotz aller seither durchgeführten Feldbereinigungsmaßnahmen
krankt noch weithin die Landwirtschaft der Ebene an diesem Übel. Besser bestellt
war es im „Gebirge", wo die Sitte bestand, das Gut ungeteilt dem jüngsten Sohn
zu vererben. Das Edikt über die Unteilbarkeit der Hofgüter und das Vorteilsrecht
der Kinder vom 23. März 1808 hatte die Übergabe der Höfe unter Vorbehalt
eines Leibgedings und der erforderlichen Wohnungs- und Nutzungsrechte in der
Form des sogenannten Kindskaufes geregelt. Als die Absicht der Regierung bekannt
wurde, die Hofgütergesetzgebung aufzuheben, wandten sich die betroffenen
Bauern in Eingaben an das Handelsministerium und an den Landtag, um die Beibehaltung
dieser Erbsitten zu erreichen (1871). Schließlich kam es zum Gesetz vom
20. August 1898, das eine Teilung der Hofgüter ohne behördliche Genehmigung
untersagte. Von den 4 943 geschlossenen Hofgütern Badens entfallen auf die
Ortenau mehr als die Hälfte (Amtsgerichtsbezirk Achern 41, Ettenheim 50, Gengenbach
506, Lahr 186, Oberkirch 525, Offenburg 159, Triberg 339, Wolfach 704).

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