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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 58
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Herrn Marggrafren Ludwig Georg zu Baaden-Baaden, dessen nachgesetzte Regierung
und Vögten zu Gernsbach."

Es kann und braucht hier nicht auf die Einzelheiten des Prozesses eingegangen
zu werden; es sei verwiesen auf die Schrift von A. Emminghaus: „Die Murgschiffer-
schaft in der Grafschaft Eberstein im Schwarzwalde — Eine wirtschaftsgeschichtliche
Studie" (Jena 1870, 96 S.), die jenen Prozeß ausführlich schildert — 1746 begonnen,
am 24. Januar 1800 (!) beendet, nachdem mancherlei „Stückfässer edlen Weines und
Dukaten" beiderseits nach Wien gewandert waren . ..

Im Jahre 1753 nun, als man dabei war, einen Vergleich zu schließen, taucht in
den Akten auch der Name Franz Anton Dürr auf: es darf sogar angenommen
werden, daß er sogar im Mittelpunkt der damaligen Händel stand, und sei es nur,
um über ihn ein umstrittenes Recht nach dem Wunsch des Markgrafen zur Geltung
zu bringen. In dem Vergleich vom 19. Mai 1753 verzichtet nämlich die Schifferschaft
auf das Recht der Auslosung, auf ihr Retraktions-Recht. Und zwar in einem ganz
besonderen Fall, in einem Fall, wo „dem Markgraf an einem solchen Verzicht besonders
viel gelegen war", schreibt Emminghaus. Es war der Fall Franz Anton Dürr.

Dürr wollte (oder sollte?) — seit acht Jahren bekannt als Inhaber des Hundsbacher
Akkords und damit eine der wichtigsten Persönlichkeiten für die Murg-
flößerei — eine erhebliche Zahl von „Schifferhändeln", also einen Anteil an dem
Besitz der Murgschifferschaft, erwerben. Das war aber nur möglich, wenn die
Genossenschaft auf ihr Retraktsrecht, eine Art Vorkaufsrecht, verzichtete. Es war
also die erste und, wie man zugeben wird, eine sehr eigenartige Bedingung des Markgrafen
für das Zustandekommen des Vergleichs, daß man mit seinem Schützling
Franz Anton Dürr eine Ausnahme machen solle. Eine Ausnahme: denn in dem
Vergleich wurde weiter bestimmt, daß das „Näherecht" der Schifferschaft wieder
aufleben solle, wenn Dürr seine Schifferschaftshändel, seine Anteile, wieder verkaufen
wolle. Um den Murgschiffern die Entscheidung etwas leichter zu machen,
mußte Dürr der Schifferschaft bestimmte Auslagen ersetzen und geloben, sich durchaus
der Ordnung der Murgschifferschaft unterworfen zu halten. Es folgen dann noch
eine Reihe weiterer Abmachungen, die uns aber hier nicht zu interessieren brauchen.

Mit diesem Ergebnis hatte Markgraf Ludwig Georg seinerseits zweierlei erreicht:
er hatte — darf man sagen: seinem Freund? — Franz Anton Dürr den erwünschten
Eintritt in die Murgschifferschaft ermöglicht, und zweitens hatte er die Murgschifferschaft
als bisherigen Prozeßpartner der speyrischen Regierung auf seine Seite gezogen
. Wenn auch nach dem Heimfall der Markgrafschaft Baden-Baden an die
baden-durlachische Linie 1771 diese den Vergleich als rechtlich bindend nicht anerkannte
, praktisch hielt sich Karlsruhe an die Bestimmungen von 1753 — für die
Murgschifferschaft ward der Vergleich sogar zu einer Art Magna charta geworden.

Man wird aber diese Vorgänge außerdem im Zusammenhang mit einer weiteren
neuen Form der Nutzung markgräflicher Waldungen sehen müssen: es ging um die
Einführung sogenannter Holländerhiebe und deren Transport durch Holländer-
Flöße auf der oberen Murg. Auch in diese Entwicklung verstand sich Franz Anton
Dürr einzuschalten, naheliegend, denn es handelte sich dabei praktisch um weiteren
Einschlag in den ihm im Hundsbacher Akkord zur Ausbeutung für Schnittholz und

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