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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 91
(PDF, 77 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0093
Infolgedessen wurde Scheffel 1804 zum badischen Amtskeller ernannt. Er amtete
bis 1819, wo er pensioniert wurde. In Gengenbach blieb er bis zu seinem Tode am
25. September 1832 169). Sein Grabmal auf dem Gengenbacher Friedhof ist als einer
der letzten Zeugen der alten Klosterherrlichkeit noch erhalten. Indessen ist es sehr
auffallend, daß die Herrschaft Baden die oberen Amtsträger der 1803 übernommenen
kleinen Gebiete ziemlich freigebig mit dem Hofratstitel abgelohnt hat,
daß aber der oberste weltliche Beamte einer so großen Herrschaft, wie es die
Gengenbacher Klosterherrschaft tatsächlich war, sich mit dem gegenüber seiner
bisherigen Amtsbezeichnung Oberschaffner doch geringeren Titel Amtskeller zufriedengeben
mußte. Mit dem Hofratstitel wurden anscheinend nur studierte Leute
ohne Rücksicht auf die Größe ihres Dienstbereiches ausgezeichnet.

Als 1366 Abt Lambert das Reichsstadtgebiet gestaltete, mußte naturgemäß die
Organisation des Abteigebietes geändert werden. Die Abtei behielt nur noch die
grundherrliche Gerichtsbarkeit. Die sonstige bürgerliche und strafrechtliche Gerichtsbarkeit
der Kurienmaier ging auf die Reichsstädte Gengenbach und Zell über.

Es begann allmählich, aber nach dem Dreißigjährigen Krieg hat die Abtei
die landwirtschaftliche Selbstbewirtschaftung der Dinghöfe vollständig aufgegeben
und sie in Pachtgüter oder, wie man auch sagte, in Bestandslehen verwandelt
. Die gewöhnlichen Bauerngüter hatten die Rechtsform des „Erbes"
oder „Erbegutes". Daneben gab es noch die eigentliche Form des Lehens in der
Rechtsform des „Erblehens". Wieder anders waren die selbständigen Gruppen der
Mannlehen und der Ambachtlehen, deren Verleihung teilweise den Inhaber zum
Ministerialen bzw. Patrizier und damit zum Kloster-Adeligen machte 170). Beide
Gruppen standen unter einem besonderen Recht. Zur Huldigung, Lehensempfängnis,
zum Manngericht und sonstigen Zusammenkünften wurden die Lehensinhaber ein-
bestellt und waren zum Erscheinen verpflichtet171). Infolge unangenehmer Erfahrungen
sahen später die Äbte darauf, daß nicht zwei solche Lehen ungetrennt in
einer Hand blieben, wenn sie zufällig zusammenkamen, z. B. 1527 ein zuvor innegehabtes
Forstlehen zum neu übertragenen Schultheißenamtslehen. Der Inhaber
mußte das Forstlehen mit einem Lehensträger vermannen, wie es in der Lehenssprache
hieß172). Nach 1366 wurde das Meiertum, d. h. die Dinggerichtsrechte
und was sonst dazugehörte, als gesondertes Lehen geschaffen, in den
S'chaffneien zentralisiert und auf Zeit verliehen. Die Schaffner wurden dann die
Gerichtsvorsitzenden als Stellvertreter des Abtes und die übrigen zugeordneten
Dinghofmeier die Beisitzer, denn so aisgemach verlangte die Rechtspflege rechtsverständige
Kräfte. Die Schaffner mußten daher Sachverständige in Wirtschaftsund
Rechtsfragen sein. Infolgedessen brauchten die Dinghöfe nicht mehr vom

™») Rest aaO., 30.

17<k) haben angesehen, jra also das egemelt Manlehen mit sinem gevelle und zuegehoerde züe siner
person und verret nit naech begriff des versigelten Reverß, wir von jm jnnhabent, jn Reecht Mann Iehens
wyse, und was uns daran - zuo lyhen geburt, mit verwilligung unsers Convents geluhen haben. U. vom
24. Februar 1466, Kop 627 fol. 118 a.

171) Item wann ein Ambacht mann deß Closters stirbet, so ist daß Ambacht ledig, stirbt auch ein apbt,
so sind sie alle ledig. U. vom 24. November 1516, GK 30/79 Gb Stift; 20. Juni 1513, 6. April 1587,
ebenda 30/72.

1») U. vom 22. April 1527, GK 30/72 Gb Stift.

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