Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 107
(PDF, 77 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0109
Niedergerichtsherren. Hof und Burg mit Zugehörde bildeten rechtlich und wirtschaftlich
eine Einheit. Die üblichen Vorformen

a) der klösterlichen Eigenbewirtschaftung,

b) der Verpachtung auf Zeit,

c) der Verpachtung auf Lebenszeit,

d) des echten Erblehens

vermögen wir hier, seitdem die spärlichen Nachrichten über diese Orte vorliegen,
nicht zu erkennen. In irgendeiner Form mögen sie ursprünglich dagewesen sein,
doch ging die Entwicklung zum Erbegut hier offenbar rascher vor sich als anderswo.
Urkunden sind erst aus dem späteren Mittelalter auf uns gekommen. Aus diesen ist
zu entnehmen, daß alle diese Burglehen schon rechte Erbegüter wie die übrigen altbäuerlichen
Güter geworden waren, daß aber die ehemaligen Burgen mit Ausnahme
von Weiler verfallen waren. Offenbar hat sie das Kloster nicht mehr aufbauen
lassen, als sie für die urprünglich vorgesehene Wehraufgabe und das Geleitsrecht
nicht mehr gebraucht wurden. Das Geleitsrecht muß vom Kloster als unrentabel
schon früh aufgegeben worden sein in der ganzen Klosterherrschaft.

Zuweilen lüften die vereinzelt der Ausscheidung entgangenen Urkunden den
Schleier über das Schicksal wichtiger Klosterrechte, z. B. über die Schirm- und Hoch-
gerichtsvogtei Bollenbach bei Steinach. Bollenbach liegt auf der Nordseite der Kinzig.
Während die Vogtei über Steinach an das Haus Fürstenberg gekommen war, finden
wir die Vogtei über „Ussern Bollenbach" 1386 in der Hand eines Klosterministerialen
„Dieme von Liehtenfeilß". Die andere Hälfte dieses Vogteilehens umfaßte
Welschbollenbach; dessen damaligen Inhaber kennen wir nicht. Mir will scheinen,
daß die Lichtenfelser die Bollenbacher Vogtei als Afterlehen vom Grafen von
Fürstenberg bekommen hatten und nicht von der Abtei.

In diesen Grenzgegenden der Klosterherrschaft suchten die Äbte auch in den
wirtschaftlich schwierigsten Zeiten zur Verstärkung der Sicherheit ihrer bedrohten
Rechte in dieser Schlüsselposition etwa feilgebotene Herrschaftsrechte wieder an sich
zu ziehen, was bei Klosterministerialen meist keine allzugroßen Schwierigkeiten
haben mochte, zumal das Kloster mit der Anwartschaft auf begehrte Ämter ausgleichen
konnte.

Der Lichtenfelser hatte die genannte Vogtei bereits an die Herren von Waldstein,
ebenfalls Klosterministeriale, verpfändet. Dem höheren Herrschaftsbedürfnis gegenüber
trat der Waldsteiner zurück, damit Abt Stephan von Gengenbach diese Vogtei
am 26. März 1386 an sich lösen konnte 54).

Seit 1386 war mithin die Schirm- und Hochgerichtsvogtei an der stets bedrohten
Ostgrenze wenigstens teilweise wieder im unmittelbaren Nutzeigentum der Abtei,
nachdem 1380 schon die Vogtei über Steinach ans Kloster gefallen war, jedoch in
beiden Fällen nur als Afterlehen aus der Hand der Fürstenberger mit dem vorbehaltenen
Recht der Rücklösung.

Wie wichtig diese Rechte dem Kloster zu sein schienen, mag man daraus erkennen,
daß dieser Kauf in einer Zeit geschah, in der das Kloster über und über verschuldet

«) U. vom 26. März 1386, FU 6 Nr. 95.

107


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0109