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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 110
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0112
von Straßburg war der Pfandherr des Reiches für den Reichsbesitz in der Ortenau.
Ihm war von seinen Amtleuten gemeldet worden, daß die Ramsteiner das Tal
Fischerbach von ihm nicht als Reichslehen empfangen hätten bei den vorgeschriebenen
Ereignissen. Auf Grund der vorgelegten Nachweise anerkannte der Bischof,
daß diese Herrschaft kein Reichslehen ist und daß das Reich sie daher nicht zu verleihen
hat, sondern daß sie auf des Klosters Eigenschaft liege. Sie sollen bei des
Gotteshauses und ihren Ehren, Rechten, Gewohnheiten und altem Herkommen
bleiben und des Schutzes des Reiches durch den Reichsschultheiß von Zell a. H. und
alle Amtleute der Reichspfandschaft genießen 64).

Also hier auf der Nordseite der Kinzig am äußersten Osten der Klosterherrschaft
hat die Abtei die Vogtei sich selber dem Oberrecht nach erwerben können. Im Laufe
der Zeit wurde aus unbekanntem Anlaß das einstige Vogteilehen zum gewöhnlichen
Erbegut, konnte aber glücklicherweise in der Hand eines klösterlichen Ministerialengeschlechts
gehalten werden, bei dessen eventuellem Aussterben das Kloster wieder
die unmittelbare Verfügungsgewalt darüber erhalten konnte 65).

Wann und aus welcher Ursache indessen dieses Vogteilehen aus dem großen
Schirmvogteilehen des Reiches ausgegliedert wurde, ist unbekannt. Andererseits
gehörte es augenscheinlich zunächst auch nicht zu dem fürstenbergischen Vogteilehen
. Gleichwohl haben später die Fürstenberger die Landeshoheit darüber beansprucht
und wohl auch erhalten. Das muß mittelbar daraus entnommen werden
, weil im Jahre 1575 durch einen Schiedsspruch festgelegt wurde, daß „im Gebiet
des Nillkopfes und der Nillhöfe die hohe und niedere Obrigkeit dem Grafen
Albrecht allein gehört" 66). Da die Herrschaft Nill noch nördlich der Herrschaft
Fischerbach-Tal und unmittelbar an diese anschließend liegt, so hat Fürstenberg
wohl stillschweigend auch die Landeshoheit über Fischerbach-Tal und Waldstein
übernommen. Ich habe daraufhin das Urbar von 1579 mit seinen 180 Seiten genau
durchgesehen, aber nicht die geringste Spur davon gefunden, daß die Herrschaft
Fischerbach-Tal und Waldstein in den großen Verkauf einbegriffen wären. Jedenfalls
sind sie mit keiner Andeutung auch nur irgendwie direkt genannt. Man konnte
sie freilich als in den allgemeinen Ausdrücken „alle Rechte und Gerechtigkeiten . . .
in Fischerbach" inbegriffen ansehen. Die Inhaber der Herrschaft Waldstein wehrten
sich vergeblich gegen die Fürstenbergische Landeshoheit 67). Gleichwohl blieben
beide Herrschaften in einer gewissen Selbständigkeit. Bei der geschilderten Rechtslage
müßte im 16. Jahrhundert die Herrschaft Fischerbach-Tal ein Adeliges Ryßgut
gewesen sein. Darüber fehlen aber Nachrichten. Dagegen war Waldstein nachgewiesenermaßen
ein Adeliges Ryßgut, wiewohl also unter fürstenbergischer Terri-
torialhoheit 68).

In den genannten Orten Bollenbach, Welschbollenbach, Weiler, Eschau, Fischer-

64) Ebenda.

65) Ebenda, FU 6 Nr. 124. Der Herausgeber bezeichnete sie als Fälschung. Vielmehr ist sie ein Palimpsest.
Die Schrift ist in dieser Zeit nicht mehr auf 50 Jahre genau zu datieren. Gegen Inhalt oder Form der U.
kann ja kaum etwas vorgebracht werden.

««) U. vom 11. Oktober 1575, Mitteil. FFA II, 263 f.

«') FU 7, 392 f.

«») Ortenau 1934, 393.

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