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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 126
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Langen, einem österreichischen Vogt in Zunsweier, für 1800 Gulden und 50 Gulden
Weinkauf (— Art Provision) ein schönes Rebgut mit 40 Steckhaufen (= 10 Morgen
) Reben in Käfersberg. Es war eine adelige Grundherrschaft:, die im Katalog
der adeligen Ryßgüter der elsässischen Ritter-Balley aufgenommen und als solche
lastenfrei war; heute noch vorhanden.

Zu einem so bedeutenden „Rebhof" gehörte die Trotte für alle Abhängigen und
sonstiger Zubehör 18). Er wurde als Zeitlehen auf Wohlverhalten ausgegeben mit
dem Landachtzins der Halbscheid 19).

Am ganzen Bergrand entlang war das Kloster Gengenbach der bedeutendste
Rebenbesitzer. Das beweist auch die heraushebende Benennung des Klosters im
„Verzeichnis der Rebhöfe und Güter, welche auswärtige Herren im Stab Ortenberg
haben, besonders das Kloster Gengenbach" 20).

Auf dem Boden der heutigen Gemarkung Fessenbach lag noch ein stattliches
Rebgut. Es heißt heute wie damals Rießhof. Abt Placidus Thalmann (1680—1696),
der auf seiner Grabschrift als hervorragend geschickter Wirtschafter gerühmt wird,
kaufte 1684 „die freiadlige Grundherrschaft Rysberg" 21) für 4600 Gulden von
dem österreichischen Oberstleutnant Alexander von Göcking 22). Als Ryßgut führte
sie ein völlig selbständiges, von andern landesherrlichen Gewalten unabhängiges
Dasein, ein Freihof also. Diese Grundherrschaft hieß das Adlige Freigut das Riß
(Ryß, Rys, Rüßgueth 1686, oder kurz das Riß). Dieses seltsame Wort ist heute nur
noch als Wortversteinerung erhalten und ist ganz einfach die gute, alte, deutsche
Übersetzung des lateinischen Rechtsbegriffes „dominium" und bedeutet eine freie
Grundherrschaft, hier im besonderen des ritterschaftlichen Adels mit eigener Landeshoheit
und in eine besondere Reichsmatrikel eingetragen.

Sie hatte gewisse hoheitliche Rechte: die niedere (und hier wohl auch die hohe)
Gerichtsbarkeit, die Bede (= Besteuerungsrecht), auch den Grundzins, wenn der
Bereich noch irgendwie abhängige fremde Güter umfaßte, die öffentlichen Frondienste
(z. B. Wagenfuhren und Jahresfronden). Dazu kamen Vorrechte in der
Ausnutzung der Wälder und Gewässer. Diese obrigkeitlichen Rechte wuchsen sich
mehr und mehr zu Obereigentum und einer Art Landeshoheit aus 23). Durch die
Schaffung der Reichsmatrikel für solche Herrschaften wurden sie, die oft winzig
klein waren, als besonderer Reichsstand, die Reichsritterschaft, reichsrechtlich anerkannt
, dadurch besonders geschützt und aus der Oberhoheit der Landesfürsten
herausgenommen, oder sie konnten sich mindestens sehr leicht daraus lösen, wovon
fleißig Gebrauch gemacht wurde. Alle die vielen Geschlechter, meist aus unfreiem
Adel oder Briefadel herkommend, die seit dem 15. Jahrhundert in ritterschaftlichen

18) U. vom 25. März 1697, GK 30/110 Käfersberg. H 229 bringt diese Nachricht irrig zum Jahr 1698. Der
Vater des Herrn Langen war österreichischer Vizekolonel und Kommandant in OrTcnburg. Er hatte dieses
Gut von einem Herrn von Hartegg gekauft. S. 523.

19) UU. von 1419, 1435, 1548 und später, GK 30/158 Ortenberg. Noch 1676 wurde dort eine Gült an das
Kloster verkauft, U. vom 22. Juni 1676 ebenda.

20) Schriftsatz vom 8. August 1717, GK 30/158 Ortenberg.

21) Expertissimus domesticator emit nobile dominium Rysbergum, Monumenta, 193; das fälschliche Rysberg
entstammt einer Verwechslung mit dem Weingewann Riesberg in Weierbach.

22) UU. vom 10. April 1684, 10. Juli 1686, GK 30/162 Rießhof.

23) Schröder-Künßberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte S. 466.

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