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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 136
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Erblehen-Charakter hatten, das dritte war ein Bestandslehen auf Zeit •). Die
Landeshoheit hatte dort die Herrschaft Baden-Baden gestaltet.

Linx und Unzhurst waren in ihrer Streulage zugleich die Bewahrungs-, Ver-
waltungs- und Gerichtsmittelpunkte für die übrigen Besitz- und Herrschaftsrechte
des Klosters in weitem Umkreis. Da beide Kurien unter landesfürstlicher Territorialhoheit
standen, konnte keine die Freihofeigenschaft erlangen.

Die Landesherren hatten natürlich die Hohe Gerichtsbarkeit, aber wer hatte die
Schirmvogtei? Da besondere Hinweise fehlen, gehörten sie wohl zur Schirmvogtei
Ottenau, die der Landvogt von Ortenberg wahrnahm.

Seit alten Zeiten war Durbach mit dem Vorzug behaftet, daß hier der beste
Wein wüchse weit und breit. Schon 1287 können wir umfangreichen Klosterbesitz
dort nachweisen. Der Verwaltungsmittelpunkt der dortigen Güter war denn auch
„der Rebhof" in Durbach, der mit 56 Haufen der drittgrößte der Gengenbacher
Klosterherrschaft war. Hier handelte es sich um eine wirkliche Grundherrschaft.
Es war die, welche nach 1100 dem Kloster vom hl. Bischof Otto von Bamberg
geschenkt und damals „H e i m b u r g" genannt wurde 4).

Der Grund, warum Bamberg gerade diesen Besitz bis zuletzt im Eigenbau behalten
hatte, war ein ähnlicher wie beim oben besprochenen Geißhautlehen bei
Gengenbach. Es war der Weinlieferant für die Domkirche und deren Dignitäre.
Auch hier hat sich der weiten Entfernung wegen allmählich ein Verlustgeschäft ergeben
, so daß Bischof Otto nach 1100 entschlossen darauf verzichtete.

Außer dem Rebhof gehörten noch Einzelrebstücke dem Kloster, die an Rebleute
aus dem Dorf verliehen waren. Sie wurden „um die Halbscheid gehauen" 5). Die
Pacht dieser Rebstücke konnte vom Abt nach Willkür vergeben werden. Wie bei
allen klösterlichen Rebgütern wurde auch der Meier auf dem „Rebgut" in Durbach
auf Wohlverhalten angenommen "), d. h. etwa auf Bewährung, denn ein solches
Lehen verlangte neben den rein technischen Kenntnissen auch Geschicklichkeit,
Ideen und die Fähigkeit, sich den Pächtern gegenüber durchzusetzen, wenn der
Betrieb rentabel gestaltet werden sollte.

Auch hierüber hatte der Abtmeier in Weierbach die Oberaufsicht7). Der Rebhof
ist bis zum Ende der Klosterherrlichkeit nachzuweisen 8).

Es sieht nun so aus, als ob im Durbacher Tal mindestens auf der Südseite des Talbaches
ursprünglich alles Land zur Klosterherrschaft gehörte, denn noch im späten
Mittelalter ist das meiste irgendwie in der Hand des Klosters. Topografisch ist es
die nördliche Abdachung des Moosgebietes der Abtei mit seinen Ausläufern. Das
Kloster hat versucht, dieses Grenzgebiet unter einer Verfügungsform zu halten, daß
ein stärkeres Entgleiten vermieden werden konnte, soweit dies unter der Herrschaft
des Lehensrechtes überhaupt möglich war. Man wählte die Form des Ambachtlehens
. Denn es ist doch sicher kein Zufall, daß ausgerechnet in diesem Bereich

3) Ebenda; GK Staatserw. Gb Stift, fasc. 3, 1802, Nr. 12.
*) MG SS XII, 908.

5) GK Staatserw. aaO. und sonst.

6) Ebenda.

7) Ebenda; siehe auch den Bestallungsvertrag von 1432, Kop 627, 67 a.
«) GK Staatserw. aaO.; Staedele 1955, 84 f.

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