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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 222
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setzen", zwei für Gesellen und einen für den Lehrjungen; er sollte also nie mehr
als drei Helfer beschäftigen. Ortsfremde Meister wurden, den Absatz der einheimischen
Erzeugung zu sichern, mit allen Mitteln ferngehalten. „Fremde und in
Unseren Fürstlichen Landen nicht eingezünftete Meister sollen von aller inländischen
Arbeit ausgeschlossen sein." Zu verhüten, daß die Pfahlbürger auf ihren Lorbeeren
ausruhten, vielmehr stets den Wettbewerb Ortsfremder zu fürchten hatten, erweiterte
man obige Schutzbestimmung durch den Zusatz: „Wenn aber inländische
Meister die Arbeit so, wie verlangt wird, nicht machen können, ist sie auswärtigen
Meistern zu übertragen, doch haben diese den zehnten Pfennig von ihrem Verdienst
an die Zunftkasse abzuliefern."

Kein Meister soll seine Zunftgenossen durch üble Nachrede schädigen, noch ihre
Arbeit bespötteln oder gar herabsetzen, keiner den andern in den Augen der
Bürger schlechtmachen und verleumden. „Welcher Meister dem andern seine Waar
und Arbeit tadlet, beschimpft, verachtet, verkleinert und seinem Mitmeister dadurch
Schaden zufüget und dessen überführet wird, verfallet nebst dem Schadenersatz,
so oft es geschiehet, in eine Strafe von zwei fl."

Unter den Strafmandaten begegnet uns eine Galerie menschlicher Vergehen und
Schandtaten. Da lauten die Anklagen „wegen ungebührlicher Aufführung — weil
er seinen Cameraden gescholten — weilen er über die Zeit aus dem Hauß geblieben
". Dann noch etwas deutlicher und Meister und Gesellen als wenig vorbildliche
Musterknaben ausweisend:

„Der sich im ehelichen Stand verfehlet" — „weil er eine S. V. Hur geheu-
rathet". Da die Meister trotz aller Mahnungen immer wieder unstandesgemäße
Ehefrauen wählten, mußte die Zunft schließlich anordnen: „Welcher Meister eine
bekannte S. V. Hur oder eine von unehelicher Geburt zur Ehe nimmt, der soll,
solang dessen Weib von uns nicht legitimieret ist, keinen Jungen lehren noch Gesellen
fördern können."

Auch damals konnte der Beste nicht im Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn
nicht gefiel, auch damals gab es Querköpfe, die hartnäckig gegen den Strom
schwammen. Hatten sie hundertmal unrecht, behaupteten sie dennoch zum hundert-
undeinten Mal, die Wahrheit zu besitzen. Die Zunftordnung gewährt bezeichnende
Einblicke in das Gebaren dieser Quertreiber, für die ein Viereck je nach Laune
auch rund sein konnte, und die ihrer Anliegen wegen von Pontius zu Pilatus
liefen. An mancher Stelle wird bedauert, „daß unter dem gemeinen Haufen solche
schwürige Köpfe sich befinden, welche, wann sie noch so unrecht haben, sich doch
niemalen gütlichem zum Ziehl legen, sondern immer Recht haben wollen und bei
höherer Stelle Klag führen".

Auch an Arbeitsniederlegung, um höhere Löhne zu erzwingen, dachte man
damals schon, das Zunftgesetz verweigerte indessen das Recht zum Streik: „Woferne
die Gesellen und Knechte unter irgend einem Vorwand sich gelüsten lassen, einen
Aufstand zu machen, sich zusammen zu rottiren, keine Arbeit zu thun, so sollen
solche Gesellen oder Knechte von Uns mit Zuchthausstrafe oder Schellenwerken,
auch nach Beschaffenheit des Ungehorsams und verursachten Schadens am Leben
gestraft werden."

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