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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 244
(PDF, 77 MB)
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seinem Besitz durch eine Art von Lehensnehmung oder „Bemeierung" bestätigen zu
lassen, worüber ihm ein Schriftstück, der sogenannte „Meierbrief", ausgestellt wurde.

Ein solcher Meier in Ichenheim, dessen Namen wir leider nicht kennen, erscheint
in den Geschichtsquellen des Dorfes, als er Anspruch auf den Blankenmooser Heuzehnten
geltend macht. Blankenmoos ist wie Fastolzweiler heute von der Landkarte
verschwunden. Ein anderer Meier oder Vogt, K o n r a d mit Namen, spielt später
in der Geschichte eben dieser ödung Fastolzweiler eine Rolle. Einige dieser Hofmeier
scheinen sich indessen in der Ausübung des ihnen gewährleisteten Holzrechts
unbescheiden benommen zu haben, so daß es uns nicht weiter wundernehmen kann,
wenn ihnen künftighin nur noch vier Fuhren Holz für den Fronhof zugebilligt
wurden, nämlich je zwei aus dem „sant Katharinen wäldel" und aus dem „Hornung
wäldel".

Die umfangreichen Rechte dieses Fronhofes wurden im Jahre 1276 schriftlich
niedergelegt. Es ist dies das ältesteWeistumaus deroberenOrten-
a u , das wir kennen. Die einzelnen Bestimmungen desselben, das 1406 und 1488
erneuert wurde unter Erweiterung in einigen Punkten, stehen vollständig im Einklang
mit den Vorschriften des Schopfheimer Freihofs. Der bekannte Schirmbrief
des Klosters vom Jahr 1288 und eine Güterbestandsaufnahme desselben aus der
Zeit um 1430 tun des Ichenheimer Fronhofs gleichfalls Erwähnung, nachdem dieser
1423 an einen gewissen Klaus Sparbrod pachtweise gegen Erlegung von
je 30 Viertel Korn und Hafer jährlich übergegangen war.

Der Ichenheimer Fronhof, welcher zehntfrei war, galt als ein unverletzlicher,
unter Gottes Schutz stehender Ort, genoß also das Asylrecht. Jeder Verfolgte,
ja selbst jeder Verbrecher, sofern es sich bei ihm nur um „ehrliche Sachen" handelte,
fand hier Schutz und Obdach. Ausgenommen waren nur Frevler, die sich gegen
Eigentum und Erbrecht vergangen hatten, oder solche, die leichtsinnigerweise
Schulden anhäuften. Das Kloster Gengenbach machte denn auch im Laufe der Jahrhunderte
öfters Gebrauch von dem ihm auf seinem Fronhof zu Ichenheim zustehenden
Recht des Eingriffs in die Strafvollstreckung. Bedingung war nur, daß der Bittflehende
zu Ichenheim wohnhaft war oder aber als Dienstbote daselbst lebte.

Mit der Zeit verfiel der Fronhof immer mehr und mehr. Heute aber zeugt keine
Spur mehr von seinem einstigen Vorhandensein.

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