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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 12
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tümern, besitzen, erweisen sie sich als Nutz verbände, bei denen die Waldnutzung
im Vordergrund der genossenschaftlichen Beziehungen steht. Für die
Organisation dieser Gebilde bedarf es natürlich gewisser Rechtseinrichtungen: des
Markvorstehers und Obermärkers, des Bannwarts oder Forsters und des Markgerichts
. In altertümlich anmutenden Formen kommt man dann zu gewissen
Zeiten zusammen, um an gebotener Malstatt Wald- oder Hägergericht zu halten.
Unabsehbar sind, selbst in einem Raum von so bescheidener Größe wie die
Ortenau, die fortwährenden Streitigkeiten zwischen den an der Nutzung beteiligten
Gemeinden — Aktenberge, die hier wie anderswo noch längst nicht sorgfältig
genug aufgearbeitet sind. Gegenstand des Streites ist häufig der Nutzanteil
der Herrschaft, eines Klosters oder eines adligen Herrn, der Vorrechte und Aufsichtsbefugnisse
, eben in der Gestalt des Obermärkers, für sich in Anspruch
nimmt. Ebenso häufig sind Prozesse wegen Art und Intensität der Nutzformen
und um die anteilmäßige Nutzung der beteiligten Gemeinden. Die rechtshistorische
Forschung hat — in starkem Gegensatz zur neueren wirtschaftshistorischen
Literatur, die sich längst von solchen Vorstellungen gelöst hat13) — bis in die
neueste Zeit angenommen, daß es sich bei den Marknutzungsverbänden um
urtümliche, in die Frühzeit der germanischen Ansiedlung und Landnahme zurückreichende
, freie Verbandsbildungen handle, die erst allmählich in mehr oder
minder starke Abhängigkeit von geistlichen und weltlichen Gewalten gekommen
seien 14).

An markgenossenschaftlichen Einrichtungen dieser Art ist nun die Ortenau
ganz besonders reich, mindestens ebenso reich wie der benachbarte Breisgau und
kaum weniger reich als die im Norden sich anschließenden Gebiete, etwa des
Pfälzer Waldes mit seinen geradezu klassisch gewordenen Heingereiden Die
örtliche Forschung hat sich, auch in unserer „Ortenau", vielfach um diese Erscheinungen
angenommen. Abhandlungen über Markgenossenschaften der Ortenau
haben wir einheimischen Forschern wie Karl Reinfried, Alfons Staedele
und Otto Stemmler zu verdanken 1B); einen hübschen, wenn auch nicht in alle
Einzelheiten dringenden Überblick hat 1935 August Fessler gegeben17). Es
schmälert, um dies ausdrücklich festzuhalten, das Verdienst dieser Männer in
keiner Weise, daß sie sich bei Erläuterung der Frühformen an die herkömmliche
Lehre von der „freien" Markgenossenschaft hielten; Hauptsache ist, daß wir durch
sie über die tatsächlichen Erscheinungen weit besser unterrichtet sind als über
solche der Nachbarlandschaften. Als Mark- und Waldgenossenschaften sind hier
für die Ortenau erwähnt: die Ettenheimer Mark 18); der Friesenheimer Hochwald;

13) Insbesondere A. Dopseh, Die freien Marken in Deutschland (1933).

14) So vor allem G. L. v. Maurer, Geschichte d. Markenverfassung in Deutschland (1856). Beibehalten
noch bei H. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte I (1954) S. 119 ff.

15) Kritisch zuletzt H. Werle, Zu den pfälzischen Haingeraiden, ZG Oberrhein 102 (1954) S. 750 ff.

16) Vgl. z.B. C. Reinfried, in: Freib. Diözes. Arch. 11 (1877) S. 87 f., 20 (1889) S. 159 ff.
A. Staedele, in: „Ortenau" 39 (1959) S. 150 ff. O. Stemm 1er , ebd. 20 (1933) S. 18 ff.

17) A. Fessler, Mark- u. Waldgenossenschaften in der Ortenau, Jahresh. 1935 d. LV. Bad.
Heimat, S. 95 ff.

18) Zu ihr noch J. B. Ferdinand, „Ortenau" 34 (1954) S. 28 ff., 36 (1956) S. 97 ff.

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