Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 22
(PDF, 67 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0034
zeichnenderweise nicht in unserer Landschaft, sondern dort, wo die Markgrafen
von Baden-Durlach nach dem Osten hin ihre Stellung ausbauen und sichern
wollten: in Pforzheim, Ettlingen, Backnang und Besigheim. In der Oberrheinebene
geht das kleine, nicht weiter entwickelte Steinbach selbst dem alten
Burgsitz Baden(-Baden) als Stadt voran, das, obwohl ältester Siedlungsboden
und als civitas Aurelia Aquensis, in römische Zeit zurückreichende Kult-
und Kulturstätte, erst 1288 zur Stadt erhoben worden ist. Anderen Dynastenfamilien
ist die Gründung von Lahr (durch Geroldseck), Kuppenheim,
Gernsbach und Muggensturm (durch die Herren von Eberstein) zuzuordnen
— letzteres übrigens eine offenkundig steckengebliebene Stadtgründur.g, wie sie
uns in der Stadtgeschichte immer wieder begegnet. Auch die geistlichen Gewalten
bleiben nicht zurück. An erster Stelle unter ihnen steht natürlich wieder
der Bischof von Straßburg, der zur Sicherung und Hebung seines rechtsrheinischen
Gebietes Oberkirch, Ettenheim und Renchen, dieses zwar wirksam nur
auf kurze Zeit, mit Stadtrecht begabte. Das im Hintertal der Rench gelegene
Oppen au geht auf die Initiative des Vogtmeiers des Klosters Allerheiligen
zurück, und Gengenbach verdankt seine Einrichtung als Stadt der Abtei
gleichen Namens, ebenso wie Zell a. H.4Ö). Am Rande unseres Gebietes schufen
die Schwarzenberger als Vögte des Klosters Waldkirch die Stadt dieses Namens
und, offenbar Konkurrenzgründung eines feindlichen Bruders, das Handwerkerstädtchen
Elzach. Es ist auffällig, wie diese spätmittelalterliche Gründungswelle das
Kernland der Ortenau, das von Straßburg beherrscht wird, umgeht. Erst 1404
wurde Rastatt, genau an der alten Stammesgrenze gelegen, zum Markt,
300 Jahre später schließlich zur Stadt erhoben. Noch später, 1774, erhielt Kehl,
der gegen Straßburg blickende Brückenkopf, von seinem badischen Landesherrn
Stadtrecht. Die Städte, die wir heute auf der großen Nord-Süd-Route durchfahren
, Bühl und Aehern, gehören als solche der Neuzeit an: Bühl, zeitweilig
badisch-windeckisches Amtsdorf, war bis 1835 ein Marktflecken, und Achern,
landvogteilich-ortenauischer Gerichtsort, war schon Bezirksamt, als es 1808 schließlich
städtischen Rang erhielt. Durch die Gründung von Karlsruhe, dem wahren
Schulfall einer Stadtgründung „aus wilder Wurzel", hatte sich die badische Achse
ganz auf die Nord-Süd-Linie umgestellt47).

Es wäre zum Städtewesen, zumal aus der Sicht des Rechtshistorikers, noch
manches, etwa über die Frage der Stadtrechtsfamilien und der Stadtverfassung im
einzelnen, zu sagen4"). Allerdings bietet die Ortenau als historische

auch für das folgende. Jetzt auch E. Keyser, Bad. Städtebuch (= Deutsches Städtebuch IV, 1959), Reg.-
Bez. Südbaden, S. 177 ff.

46) Zu Gengenbach neuerdings W. Andreas, 600 Jahre Reichsstadt Gengenbach, ZGOberrhein 108
(1960) S. 297 ff. und K. Hitzfeld, Geschichte der Abtei und der Stadt Gengenbach bis 1803, in: Gengenbach
, Vergangenheit und Gegenwart, 1960, sowie „Die Ortenau" 35 (1955) S. 109 ff. Da selbst in der Iokalge-
schichtlichen Literatur fast untergegangen, sei für Zell a. H. neben den jüngeren Arbeiten von Disch u. a.
auf die 1740 erschienene Schrift des berühmten Staatsrechtslehrers J. J. Moser, Staats-Recht der Reichs-
Statt Zell am Harmersbach, hingewiesen.

47) H a s e 1 i c r a. a. O. (Anm. 45) S. 288 ff.

48) F. Beyerle, Zur Typenfrage in der Stadtverfassung, Zs. d. Savigny-Stiftung f. Rcchtsgesch. germ.
Abt. 50 (1930) S. 1 ff. 49) „Ortenau" 40 (1960) S. 6 ff.

22


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0034