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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 70
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Abbrediung und Wider aufsetzung und Stimmung der Orgel" aus der Gemeindekasse
38 fl. 1 ß 6 S. Das so vergrößerte Langhaus der Kirche stand bis 1808.

1764 wurde das Wacht haus an der Hauptstraße erbaut; es ist mit dem
Gemeindewappen, dem geteilten Ring und dem Karpfen, geziert mit der Unterschrift
D. R. S. (David Rinkel Schultheiß). Das Glöcklein von Edel in Straßburg
kostete 226 fl., die Uhr 165 fl. Beim Aufschlagfest wurden „3 Ohmen 9 Maas"
Wein getrunken"").

Zum Gemeindebesitz gehörte von 1758—1771 auch die Altenheimer Mühle oder
Rheinmühle, so genannt zum Unterschied von der älteren Rohrburger Mühle.
Die Rheinmühle wurde 1695 von Benedikt Rubin aus Steinen vom Lahrer Schloß
erbaut und mehrere Jahrzehnte lang von verschiedenen Gliedern dieser alten
Müllerfamilie betrieben. 1737 mußte der Wasserbau wegen Baufälligkeit repariert
werden, wozu die Gemeinde 42 Eichenstämme lieferte. Nach dem Tod des
letzten Altenheimer Rubin (Friedrich), dessen minderjährige Kinder in Lahr
lebten, wurde die Mühle durch Einreißen des Rheins gefährdet, auch konnte die
Gemeinde die Faschinade nicht durchführen, solange die Mühle in Privatbesitz
war. Deshalb kaufte die Gemeinde 1758 die Mühle für 5000 Gulden und verlehnte
sie auf 9 Jahre an Johann Kaspar Lang „aus dem Anspachischen". Nach
einem Vertrag von 1760 muß der jeweilige Bestandmüller den Bürgern den oberen
Mahlgang und das obere Reibbett überlassen (es waren 3 Mahlgänge und 2 Reibbetten
vorhanden); „2 Beth Hanff zu Reiben darf nicht mehr als 2 ß kosten".
1765 wurde die Mühle untersucht und gefunden, „das alles faul ist und das sie
zusamfallen Kann". Bald darauf wurden für den Neubau der Mühle 96 Wagen
Holz beim Flößer in Zunsweier und 29 Wagen Steine aus Lahr geholt. 1771 verkaufte
die Gemeinde die Mühle mit Äckern, Matten, Gärten, Reibhaus, Scheuer
und Stallung um 6770 fl. an Theobald Ritter oder Reiter, „Burger und Wolff-
würth zu Nonnenweyer".

Wenig berührt von den Stürmen der Weltgeschichte ging ein Trüpplein Männer
draußen in den stillen Rheinauen seinem Gewerbe nach: die ehrbare Fischerzunft
Altenheim. Am 25. August 1572 stellten die beiden Amtleute der Herrschaft
Lahr-Mahlberg im Namen ihrer Herren, des Markgrafen Philipp von Baden
und des Grafen Albrecht von Nassau-Saarbrücken eine Urkunde aus, die in
15 Artikeln die Rechte und Pflichten der Fischerzunft und ihrer Mitglieder untereinander
genau festlegt. Es wird bestimmt, wie und wann die Fischer „Lewen
machen, ein Eyß behalten, einen Rein oder gießen wenden, ein gezeunt Vache
machen, ein stoß, ein Abfall machen, Reißen oder warttholff stellen und gruen
Kerb stellen" dürfen. (Eine fachkundige Erklärung mehrerer dieser Ausdrücke gibt
Josef Schäfer im Jahresheft 1931 der „Badischen Heimat": Die Fischerei im Kehler
Gebiet.) Wer nicht „das Handtwerckh hat", darf nicht fischen und niemand über
den Rhein führen. Die Strafgelder für das Übertreten der Zunftartikel sind ebenfalls
genau vorgeschrieben, und die Rechnungsbüchlein der Zunft berichten Jahr
für Jahr getreulich die Sünden der Fischer und ihre Bußen. Im 17. Jahrhundert

•) Im 16. Jahrhundert: 1 Ohm — 32 Maß = 45 bis 50 Liter. Im 18. Jahrhundert anscheinend noch weniger.

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