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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 71
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brauchten nur Verstöße gegen die speziellen Fachvorschriften gestraft zu werden;
die allgemeine Verwilderung des 18. Jahrhunderts lockerte auch die Sitten der
Fischer, so daß nun mehrmals Entwendungen von Fischen, Geräten und Holz zur
Strafe kamen. Ein rückfälliger Dieb wurde aus der Zunft ausgestoßen. Häufiger
als so grobe Delikte wurden „unhöffliche, unbiliche, vnge Birliche Rotten" gegen
die Genossen oder gegen die Zunftartikel geahndet, auch Ungehorsam gegen die
Befehle des Zunftmeisters. Einmal hat sogar ein Unzufriedener „dem Fischer
Meyster an dem Zunfft Dage eine ohrveig gegeben" und dafür einen Gulden
Strafe bezahlt. Der Zunfttag wurde alljährlich am Schauertag (Schuurdi), dem
Montag nach der alten Fastnacht, im Wirtshaus festlich begangen. Von den Strafgeldern
floß eine Hälfte nach Lahr, die andere in die Zunftkasse. In letztere zahlte
jedes Mitglied jährlich einen Schilling „Brudergelt". Über den Ertrag der Fischerei
ist keine Angabe möglich, weil nicht alle Fische zugunsten der Zunftkasse verkauft
wurden, sondern ein Teil der Fischwasser an einzelne Fischer verpachtet
war. Von Fischarten werden in den Rechnungen genannt: Hierling3), Wein-
schöllig, Barben, Brotfisch, Salmling, Lachs, Weißfische, Kressen4). Auch die Krebse
gehörten zur Fischerei. 1741 erneuerte ein Erlaß des Fürsten Carl zu Nassau,
Grafen zu Saarbrücken und Saarwerden, die alten Ordnungen und erhöhte die
Zahl der Artikel auf 30. Neu hinzugekommen sind unter anderm die Vorschriften
für „diejenige, so den Andtvogelgrün bestehen und das Andtvogelfangen treiben
wollen". Auch wird den Goldwäschern verboten, den Andtvogelfang mutwillig
und „Boßhafftiger weiß" zu stören; sie sollen in den 6 Wochen vor und 6 Wochen
nach Weihnachten, wo der Fang mit Lockenten erlaubt ist, nicht in nächster Nähe
der Andtvogelgrüne Gold waschen; ebenso sollten aber auch die Fischer nicht die
Goldwäscher verhindern. — Wer das Fischerhandwerk lernen wollte (meist waren
es Fischersöhne), der mußte bei einem Meister drei Jahre in die Lehre gehen. In
einem Lehrvertrag von 1771 begehrt der Meister „nicht einen Kreutzer vor die
Lehr" und verspricht dem Jungen im 1. Jahr „1 bar schue. 1 brustduch. 1 Hämbt.
1 Hütt. 1 bar hossen. 2 bar über strimbff", im 2. Jahr „ein neuen Zwilch Rock"
und im 3. „noch einen neuen Zwilch Rock und 1 neuen Zwilch Mutzen". Es sind
noch Lehrbriefe bis 1839 vorhanden.

In den Jahren 1783—1785 wurde die Gemarkung Altenheim zum erstenmal
genau vermessen; die neu angelegten Grundbücher enthalten auch sorgfältig gezeichnete
Pläne. Das Schuhmaß, welches der Vermessung zugrunde lag, ist
ebenfalls im Grundbuch abgezeichnetes ist genau 31 cm lang. Eine „hießige Ruthe"
hatte 10 Schuh, eine Quadratrute also 3,10 X 3,10 m = 9,610 qm. 80 Quadratruten
bildeten 1 Sester = 7a 68,800 qm. Der ganze Bann war 29 756 Sester und
24% Ruten groß, das waren 22 qkm 88 ha 64 a 12,800 qm. Der Sester von 1783
war kleiner als der jetzige, der % Morgen = 9 a groß ist, und anscheinend auch
kleiner als der um die Mitte des 18. Jahrhunderts gebräuchliche. Etwa zwei Drittel
des Bannes war Gemeindebesitz, davon waren 4245 Sester „angerottet", also

3) Junge Hechte.

4) Grundein.

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