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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 91
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0103
jeglichen da Frieden haben sollen." 38) Am Schluß der Ordnung über Niederschopfheim
folgt für Ichenheim: „In dem Fronhof zu Ichenheim sind die Rechte überall
gleich gelegen wie die zu Schopfheim, daß man sie überall halten soll wie die zu
Schopfheim." 39) Danach waren also die Curien in Niederschopfheim und Ichenheim
Freihöfe und gerichtliche Freistätten kraft älteren Rechts, über dessen Herkunft wir
nichts weiter mehr wissen.

Gleichwohl bleibt es doch sehr befremdlich, daß diese beiden Freihöfe auch 1516
in der großen Verfassungsurkunde für die gesamte Klosterherrschaft nicht mit
Namen genannt werden. Darin müßten wir auch über die beiden Freihöfe etwas
erwarten, denn das Weistum darüber ist in das Kopialbuch der klösterlichen Hauptverwaltung
aufgenommen worden. Es ist offenbar vergessen worden, das Weistum
im Original der kaiserlichen Kanzlei vorzulegen. Man könnte daher leicht geneigt
sein anzunehmen, daß die beiden Klosterhöfe ihre Freiheit aus irgendeinem Grunde
verloren haben. Allein wir sind wie bei Nordrach auch hier in der Lage, wenigstens
für Ichenheim nachweisen zu können, daß die Curie Ichenheim auch später immer
noch ein Freihof war. Zum Beispiel blieb ein Berain von 1619 erhalten mit der
Bezeichnung: „Erneurung über des Gottshauß Gengenbach Frohn- und Freyhof im
Dorf Ichenheim, 1619." 40) Auch 1655 und später sind noch Belege dafür auf uns
gekommen41), so daß die Freihofeigenschaft der Curie Ichenheim nicht zu bezweifeln
ist. Sie war der südlichste Freihof der Abtei. Das ist insofern noch besonders vermerkenswert
, als die territoriale Landeshoheit nicht dem deutschen König, sondern
über Ichenheim der Herrschaft Geroldseck, später Baden-Mahlberg, über Niederschopfheim
der Herrschaft Binzburg zustand 42): Die Landeshoheit über Oberschopfheim
, Friesenheim, Dundenheim, Kürzell und Kippenheim war geroldseckisch,
später baden-mahlbergisch, über Dinglingen geroldseckisch, über Altenheim ritterschaftlich
.

Wie es mit der Hochgerichts- und Schirmvogtei über diesen Besitz stand, ist hier
undurchsichtig, weil sie nirgends erwähnt ist. Vielleicht gehörte auch sie zum großen
gengenbachischen Schirmvogteilehen Ortenau. Nur das Vogteirecht über die Kippen-
heimer Curie stand ausschließlich dem Kloster selbst zu.

Wir fanden also in der südlichen Ortenau einen immerhin noch lose zusammenhängenden
grundherrlichen Gengenbacher Abteibesitz um den Mittelpunkt Ichenheim
mit den daran anschließenden Siedlungen: Dundenheim, Altenheim, Niederschopfheim
, Oberschopfheim, Friesenheim, Kürzell, Allmannsweier (Höfen), Dinglingen
, Kippenheim.

Die beiden letzten lagen schon im Streugebiet der Klosterbesitzungen in der
südlichen Ortenau und hatten die gleiche Aufgabe wie am Nordrande des Klosterbesitzes
in der Rheinebene die Curien Linx und Unzhurst.

38) Och sol man wissen, das der hoeff zuo Schopfheim ffri ist, und daz aller mengliches lip und gut da
friden sollen haben, Kop 627 fol. 45 b, also auch das volle Asylrecht.

39) So sint in dem fronhoffe ze Ychenheim die recht in allen wegen glich gelegen als die zuo schopfheim,
das man sij in allen wege halten sol als die zuo schopfheim, ebenda fol. 46 a.

40) B 11 988.

41) UU. von 1655 und später, GK 30/110 Ichenheim.

42) O. Kähni, Das dreyherrische Schutterwald, Ortenau 1941, 127.

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