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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 92
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0104
Wenn wir jetzt zurückschauend die Ortenauer Besitzverhältnisse überblicken, so
können wir zu recht behaupten, daß die Abtei Gengenbach die weitaus bedeutendste,
einigermaßen zusammenhängende Grundherrschaft in der mittleren Ortenau war.

Es gelang der Abtei, diesen Kernraum ihrer Herrschaft zusammenzuhalten. Das
war der Hauptgrund, daß es keinem der benachbarten weltlichen Großen gelang,
eine Schlüsselstellung im rechtsrheinischen Vorraum von Straßburg zu erringen, so
oft und so heftig es auch versucht wurde.

9. Kapitel: Die Güter im Breisgau

Im Breisgau hatte das Kloster Gengenbach ebenfalls Ausstattungsgüter. Nachweisbar
sind nur wenige, nämlich in Neuershausen bei Freiburg und in Achkarren
bei Breisach. Hier waren es ebenfalls vollgültige Grundherrschaften, denn 1139 ist
Neuershausen bei den Gengenbacher Grundherrschaften aufgezählt, Achkarren
freilich noch nicht. Letzteres ist also erst später gerodet worden und wurde eine
Winzersiedlung am Kaiserstuhl. In beiden Orten waren im 13. Jh. Gengenbacher
Dinghöfe (Curien).

Bei der Curie Steinach konnten wir vermerken, daß der Priester Rudolf von
Steinach durch Vereinbarung mit Abt Dietrich seine Güter im Pfarreigebiet von
Steinach am 3. Oktober 1254 gegen die Lehenschaft der Gengenbacher Klostercurien
in Neuershausen und in Achkarren tauschte 1). Einen besonderen Reiz hatte das abteiliche
Angebot an Rudolf deshalb, weil außer der Curie auch die Pfarrei Neuershausen
eine Patronatspfarrei von Gengenbach war. Diese war nämlich gerade frei
geworden, was den erwünschten Anlaß zu dem Tauschplan ergab. Außer den beiden
Curien wurde daher dem Herrn Rudolf auch diese Pfarrei übertragen und er in die
zugehörigen Güter eingewiesen ä). Diese letzteren waren eine selbständige Pfründe,
die unabhängig von der Curie war. Wir erkennen aus diesem Vorgang wieder einmal
das verständliche Bestreben der Äbte, möglichst Leute aus der Klosterherrschaft
auf freigewordene Pfarrpfründen, Curien und dergleichen zu setzen, wenn nur
geeignete Anwärter da waren.

Das Obereigentumsrecht an den beiden Grundherrschaften hat die Abtei nicht
aufgegeben, denn auch später wurde in den Besitzbestätigungen der Breisgau genannt
. 1287 wurden bestätigt „alle Rechte, die ihr (Abt und Convent) habt im
Breisgau im Dorf Neuwerßhausen mit allem Zubehör" 3). In der ersten großen
Verfassungsurkunde der Klosterherrschaft von 1331 stand auch noch der Breisgau:
„Es sind auch alle Erbegüter dem Kloster Gengenbach fallbar, wer davon hat oder
haben will vom Kloster, im Elsaß, in der Ortenau, imBreisgau,im Kinzigtal,
in Schwaben oder wo auch immer das Klostergut liegt." 4) Basel ist nicht genannt.

Die Dinghöfe sind jedoch nur noch so vermerkt: „Wo immer auch des Klosters

1) U. vom 3. Okt. 1254 im Stadtarch. Freiburg i. B., Fremde Orte, Neuershausen; RBiStr II, Nr. 1445.

2) UU. des Heiliggeistspitals zu Freiburg i. B. Bd. I, 1254, 291; M. Krebs, Investiturprotokolle, in FD
1951, 594.

3) N 1287, 24.

4) L II 1331, 5.

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