Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 96
(PDF, 67 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0108
später in die Urkunde vom 16. März 1378 eingesetzt wurde, ist nur die Rede von der
Vogtei über die elsässischen Güter der Abtei. Es scheint also, daß das Fehlen einer
Sonderbestimmung über die Jurisdiktion der Dörfer Westhausen und Batzendorf
den Landgrafen veranlaßte, darauf nicht zu verzichten. Trotzdem der Papst, der
Bischof von Bamberg und der Diözesanbischof von Straßburg sich bemühten, sogar
mit dem Mittel der Exkommunikation, die beiden Dörfer für Gengenbach zurück -
zuerlangen, blieb der Erfolg versagt. Weder Graf Sigibert noch sein Sohn Sigibert
gaben je diese Dörfer heraus. Der Papst mußte mehrmals in den Streit eingreifen.
Es half nichts. An einer Reihe von Urkunden :1) können wir diesen unerquicklichen
Prozeß verfolgen.

In der Besitzbestätigung von 1287 ist Batzendorf zwar erwähnt, aber nur bei den
Kirchenpatronaten des Klosters. Es war der einzige Kirchenpatronat im Elsaß.
Westhausen findet sich dort bei den Zehntrechten, Einzelbesitzungen und Einzeleinkünften
. Das bedeutet, daß ein Vergleich zustande gekommen war dergestalt, daß
die Nachkommen des Grafen Sigibert von Wörth die niedere und hohe Gerichtsbarkeit
sowie die sonstigen privat- und öffentlich-herrschaftlichen Rechte über diese
beiden Dörfer, mit Ausnahme der Vogtei, behielten, denn sie rundeten ihre Grafschaft
gar zu schön ab. Es war ein schmerzlicher Verlust für Gengenbach. Dem
Kloster blieben nur die Schirmvogtei, der Kirchenpatronat zu Batzendorf, der
Zehnte und die Güterzinse. Uber etwaige Curien oder Gülthöfe der Abtei in Batzendorf
und Westhausen ist nichts mehr zu ermitteln.

Wann für Gengenbach der Kirchenpatronat Batzendorf verlorenging, sagen uns
heute keine Quellen mehr. Als sicher wissen wir nur soviel, daß im 18. Jh. die Grafen
von Hanau-Lichtenberg ihn besaßen *).

Das Gengenbacher Recht der freien Vogtwahl war immerhin ein beachtliches
Recht, das diese vom Herrschaftsmittelpunkt so abgelegenen Güter und Rechte besser
sicherte, als wenn die Abtei dieses Recht nicht gehabt hätte. Wie überall, so machte
auch hier Gengenbach schlechte Erfahrungen mit seinen Vögten und hat daher
später die Vogtei gar nicht mehr besetzt. Die Vogtei war auch nicht auf einen einzigen
Mächtigen für alle gengenbachischen Güter übertragen worden, sondern je über
die einzelnen Grundherrschaften getrennt mit dem Titel „Procurator" 5).

Im 14. Jh. hat das Kloster Schwierigkeiten mit diesem Vogtrecht gehabt8). Es
handelt sich wieder einmal um die Frage, ob die Übertragung der Vogtei, und zwar
in Behlenheim, ein erbliches Recht darstellt oder nicht. Wir verstehen, daß der Adel

3) A. Hessel, Gengenbacher Urkunden von 1139 bis 1146, U. A bis H, aus GK, Aktenfasz. 432; RBiStr II
Nachtrag, Nr. 467 a, 494 a, 508 a. Siehe auch A. Brackmann, Bischof Otto I. von Bamberg als Eigenklosterherr,
Festschr. f. R. Holtzmann, 1933, 141 f. Dort manches Unzutreffende.

4) Das Reichsland Elsaß-Lothringen S. 63.

5) In den UU. des Salb, häufig, z. B. fol. 16 b; 1288 fol. 90 a; 1410 fol. 70 ff.

6) Ipsi (Abt und Convent) in advocacia super quibusdam Prediis (Grundherrschaften)
in A 1 s a c i a situatis, contra iustitiam et eorum Privilegia indebite pregrauantur, U. vom 16. März 1378,
GK 30/69 Gb Stift. Außer dem lateinischen Original gab es auch noch ein deutsches Original, dessen Kopie uns
das Salb, aufbewahrt hat fol. 16 b ff. Der Vergleich der beiden Texte ist nicht nur sprachlich und juristisch,
sondern auch inhaltlich fesselnd, da die deutsche Fassung vieles genauer verdeutlicht, selbst durch Zusätze.
. . . unß ist cleglich fiirgelegt, wie das sy an der vogty über etliche gut zuo Elsaß gelegen
und mit namen zuo dem dorff zuo Beiheim wider Recht u. friheit u. Brieffe
unbillich beswerd worden. Salb. fol. 16 b.

96


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0108