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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 119
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Klosters eigen war, zu vertreiben. Doch den dabei erlittenen Schaden mußten sie
ihm ersetzen 81).

Bei Hagel oder Mißwachs soll der Klosterpfleger Hafer für Vesen nehmen. Wenn
die Meier das Korn bringen, soll man ihnen für jeden Malter 2 Heller Zehrgeld
geben.

Dem Abt zu Gengenbach wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, andere Rechte
zu machen, wenn ihm die gegenwärtigen nicht gefielen; er hatte also die uneingeschränkte
Verwaltungs- und Gerichtshoheit82) in seinen Grundherrschaften.

Bis 1470 können wir diesen Besitzstand der Abtei in Irslingen verfolgen. Die
Klosterfronhöfe und ihre Meier treten in einer Urkunde von 1470 noch als sicheres
gengenbachisches Eigentum auf63). Von da an fehlen die Nachrichten.

Die Hochgerichtsbarkeit bzw. die Landeshoheit hatten die Grafen von Sulz, bis
sie 1412 die Dörfer Irslingen und Dietingen an die Stadt Rottweil verkauften64).
1803 kamen sie an Württemberg.

Von Beffendorf haben sich sogar zwei Weistümer erhalten. Davon ist das umfangreichere
nur handschriftlich überliefert in dem Gengenbacher Kopialbuch 627
fol. 92 65). Ein kürzeres Weistum ist gedruckt bei Jakob Grimm, Weistümer Band
VI, S. 332 f.

Das umfangreichere ist das ältere. Die Gegenstände des kürzeren und späteren
sind im größeren fast durchweg enthalten. Neu sind im kürzeren die Hinweise auf
die Landesherrschaft, die Herrschaft Zimmern, die zu den Dinggerichtstagen zu
laden ist. Der Abt oder sein Pfleger darf mit drei Rossen auf den Fronhof kommen.
Das jüngere Weistum hat zweieinhalb Rosse; ein halbes — ein Zugpferd mit Wagen.
Diese Pferde müssen mit Hafer versorgt werden. Über die Gerichtstage besteht in
beiden Weistümern ein merkwürdiger Unterschied: Das alte gibt als Gerichtstage
jeweils den nächsten Tag nach Martini, Lichtmeß und Maitag an, während das
jüngere den St.-Martins-Abend, Lichtmeßabend und Maiabend bestimmte. Das ist
nicht das gleiche. Abend ist hierbei die deutsche Form für vigilia und bedeutet den
Tag vor den drei Feiertagen. Wann und warum die Änderung stattgefunden hat,
wissen wir nicht. Wenn außerhalb der drei Dinggerichte ein sogenanntes Jahrgericht
gehalten werden muß, dessen Abhaltung dem Abt nach Belieben zusteht, so
hat das Kloster davon keine Gefälle. Die Verpflegungvorschriften sind bei beiden
gleich, nur soll nach dem älteren der Pfleger seinen Wein selber mitbringen, d. h.

61) Item wa mins herren von gengebach gotzhußlut werend, die hand das recht, das si wol mit recht ainen,
der nit des gotzhus wer, Seß der uf des gotzhuß gueter, den moechten si wol mit recht dar ab triben. Doch den
schaden sollen si im gekeren, den er dar an hat gelegt. Ebenda.

62) Und wer es, daß man besser brief fünd, den diß brief sind, so sond diß brief ab und tod sin. Und
wer es, daß min her von gengebach die recht nit gefiellen, so mag er wol
andriu machen. Ebenda fol. 93 b.

63) U. von 1470, WR 13 677, HStaStu.

64) Verkaufsurkunde vom 22. Sept. 1412 (Rottweil Arch. II, L. I, F. 6 Nr. 2; Glatz, Regesten z. Gesch.
d. Reichsstadt Rottweil Nr. 189; UB Rottweil S. 321; 24 Aug. 1412, HStaStu, Rottweil C 28, 36; UB Rottweil
319 und Nr. 781, U. vom 30. Nov. 1440, UB Rottweil Nr. 1038, 438).

65) Gerechtigkeit zu Beffendorf, Weistum um 1543, J. Grimm, Weistümer VI, 333. Der nur noch im Druck
vorhandene Text beginnt gleich mit: „Bald hernach (1543?)." Das setzt einen Anfang voraus, den wir nicht
kennen. Dieses Weistum wurde für das Rottweiler Spital, den Rechtsnachfolger der Abtei Gengenbach, gefertigt.

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