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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 120
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also bezahlen. Als Strafe bei Zahlungsverzug soll nach dem älteren Weistum ein
Faden ums Haus gespannt werden. So oft er ihn bricht, muß er ein ß Pfennig
Strafe leiden. Nach dem späteren soll der Faden um die Weide gespannt werden;
wenn er ihn bricht oder darunter oder darüber durchgeht, ist sein Hof dem Kloster
heimgefallen. Allein das Weistum fügt dabei hinzu: „seitdem diese Gerechtigkeit
dem Spital zu Rottweil zugestanden wurde, haben die alten Gewohnheiten ein
Ende, und die Karsthansen (= die Bauern) achten solche Sachen nicht hoch."

Das folgende stand nur im älteren Weistum:
Der Fronhofmaier war zugleich der Förster, der die Waldhut im klösterlichen
Forst Entzenhart hatte und den Holzungsberechtigten das Holz anweisen mußte,
wie es für den Wald am unschädlichsten war, wofür man „dem maier uf dem fron-
hof uf ieden stammen ain Duebinger legen" mußte (= einen Tübinger Heller).
Des Fronhof maiers Recht und Pflicht war auch die Rüge gegen alle andern Maier;
diese hingegen durften bei eintretender Notwendigkeit jenen rügen. Wer zum
Gerichtstag nicht erschien, büßte mit drei Schilling Heller, außer wenn er guten
Grund hatte, den Zug vor ein anderes Gericht zu nehmen. Den Zins mußten die
Maier nach Oberndorf führen, bekamen dafür genug Brot zu essen und mußten
noch weitere zwei Meilen „nachdienen", d. h. die Naturalien auf Erfordern weiter
fahren. Bei Wegzug hatte der Kastvogt das Geleitsrecht eine Meile weit. Dafür
empfing er Futterhafer. Er muß vom besten und gut gereinigt sein, sonst kann der
Vogt solang neuen Hafer verlangen, bis keine Halme mehr an seinem Mantel
hängenbleiben; der zurückgewiesene ist ihm jedoch auch verfallen. Bei offenkundigem
Mißwachs und Hagel sollte der Pfleger Hafer statt Vesen (= Dinkel)
nehmen. Wer auf den Martinstag seinen Zins nicht gerichtet hatte, den verklagte
der Pfleger am nächsten Tag beim Gericht, und wenn er bis zum Maigericht nicht
bezahlt hatte, mußte er drei ffi Tübinger Heller strafweise bezahlen. Freie Güter
sind den Gengenbacher Gotteshausleuten zu leihen vor jedem andern. Der Gerichtszug
sollte über Irslingen, Villingen, Niedereschach und schließlich nach Gengenbach
als letzter Instanz genommen werden. Wer einen Ehepartner nahm, der einem
andern Leibherrn gehörte und sich nicht rechtzeitig mit dem Abt verglich, mußte
alle Fronfasten ein Q Pfennig zahlen.

Strafgelder werden Ungeld genannt, was der ursprüngliche Sinn des Wortes ist,
und dies weist auf das hohe Alter dieses älteren Weistums hin. Zwei Drittel der
Ungelder gehörten dem Abt, ein Drittel dem Kastvogt. Da von einem solchen
immer wieder die Rede ist und von dem Vogtrecht, das er erhält, so gehört dieses
Weistum noch in die Zeit, wo das Vogtrecht noch nicht als Zinslehen ausgegeben
war. Wir müssen daher das ältere Weistum in die Zeit um 1300 oder gar noch
früher verlegen.

Wir entnehmen ferner daraus, daß in Beffendorf wohl alle Höfe und Güter der
Abtei gehört haben, ebenso die niederen grund- und lehensherrlichen Gerichte, daß
dagegen das hohe Gericht der Herrschaft Zimmern zustand bis zu ihrem Aussterben
1594 66). Danach fiel die Oberherrlichkeit an das Haus Österreich. Das Kloster

66) Das Königreich Württemberg II, 338 ff.

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