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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 133
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II a) Ichenheim, Tundenheim, Celle (Vassoltzwilre, Kürzell), Niederschopfheim, Oberschopfheim
, Friesenheimb, Rugerswilre, Zunswilre, Ergerswilre (Elgersweier), Hoven
(Allmannsweier);

IIb) Tußvelden, Tüdelingen (= Dinglingen), Kippenheim, Richenbach bei Geroldseck,

Burg Geroldseck zu ein Viertel;
III a) Gengenbach, Olspach, Richenbach bei Gengenbach, Heideger, Pfaffenbach, Schwai-

bach, Bergen, Fuotzolsbach;
III b) Nordahe, Hademarspach, Cella (am Harmersbach), Enterspach, Biberahe, Bruoch;
III c) Steinach;

IV) Die Pfarreien und Kapellen sowie die Forste 90).

Freilich ist hierbei nirgends unterschieden, um welche Art von Zehnten es sich
handelt. Das war nicht überall gleich. Teilweise war es nur der Weinzehnte oder
gar nur der Kleinzehnte. In der Gengenbacher Grafschaft gehörten ausnahmslos
alle Zehnten dem Kloster, also auch die Zehnten von Almendwäldern und Forsten
81) usw. Im späteren Mittelalter können wir feststellen, daß Zehntbezirke,
nicht nur im Gebiet des Streubesitzes, als Zinslehen ausgegeben wurden, ja, daß
sie verkauft wurden 6'-'). Dadurch wurde der Kreis der Zehntbezirke in den späteren
Jahrhunderten um viele Außenbezirke verkleinert. Die Zehnteinnahmen gingen an
den Klein-Kammerer 63).

Über den Umfang der Zehnten am Ende der Klosterherrschaft 1802 unterrichtet
uns ein amtlicher Bericht des damaligen Oberschaffners Magnus Scheffel64):

„Im Abteigebiete auf der Fabrik (= Mooswald, Hinternordrach), auch ab denen
auf Mühlsteiner und Nordracher Bann liegenden Feldern beziehet die Pfarre in
Nordrach den großen und kleinen Zehnt.

Im ganzen Gebiet auf Schottenhöfen und Mühlstein aber ist die Abtei namens
der Pfarreligiosen in Zell Großzehntherr und bezieht von jedem Bauern statt
des kleinen Zehnt jährlich 1 fl. 30 kr, außerdem den großen Fruchtzehnten der
Abtei in Gengenbach, Zell, Harmersbach und allen den zugewandten Ortschaften
(das ist die gesamte Klosterherrschaft im Gebiet des Kinzigtals).

Zu Ortenberg und Griesheim einen gewissen Teil (gemeint sind die Orte, die zu
den Gerichten Ortenberg und Griesheim gehörten)65); in Kürzel und in Kappel bei
Bühl (= Kappel-Windeck), zu Ichenheim und Dundenheim vom kleinen und großen
Zehnt elf Zwölftel, ferner den ganzen, dermalen noch um 40 Gulden verlehnten
Zehnt vom Adelichen Hof in Ottenweyer 66).

60) N 1287, §§ 8, 11—13, 20.

«1) Protokoll von 1470 u. 1477, Kop 627 fei. 91 a.

62) Z". B. In Ichenheim. Item decima, quam nos et dictum monasterium nostrum habemus et possidemus in
villa et banno Ichenheim, que decima locata est pro septuaginta quartalibus utriusque annone, U.
vom 11. Sept. 1398, Kop 627 fei. 41 b. B 2792: Gengenbach Dorf und Stadt, anno 1424 uff purificationis het
hans lutman disen (etter) zehnden gelehnt 6 jor unde git dovon alle jor 30 Schilling, fei. 33 a; U. vom
3. März 1499, GK 30/19 Fischerbach. Ehrensberger, Beiträge z. Gesch. Gengenbachs, FD XX, 269 f.

63) Der Etterzehnd sol einem klein Camerer geben werden, Kop 626 15. Jh. fol. 278 b; ouch der groß
zehend ist eines klein Camerers, ebenda fol. 279 a.

64) Wichtige Kommissionsakte zur Organisation des Klosters Gengenbach, 1802, Antwort auf Frage 16,
GK Staatserw. aaO.

65) Siehe unten bei Kapitel Leibherrschaft und Gerichtsherrschaft.

66) Siehe auch den Vergleich Gengenbachs mit Kloster Schuttern, U. vom 27. Juni 1457 u. 15. Mai 1510,
GK 30/159 Ottenweier Hof.

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