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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 135
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0147
Im Nedtargebiet gehörte dem Kloster der Zehnte in folgenden Orten:

Nieder-Eschach, Römlinsdorf, Villingen(dorf), Oefingcn, Irslingen, Dauchingen,
Fluorn, Stetten bei Rottweil, Wittershausen82).

Bis 1254 hatte Gengenbach auch den Zehnten in der Pfarrei Neuershausen im
Breisgau 83).

Wo der kleine Zehnt nicht ganz verkauft wurde, ist er meist in eine feste Geldgült
umgewandelt worden, die nach der Geldentwertung infolge des Dreißigjährigen
Krieges fast bedeutungslos war. Nur in Zell a. H. ist durch einen neuen Vertrag
von 1790 die jährliche Ablösungsgült von bisher 7 Gulden, seit 1528, auf 72 Gulden
festgesetzt worden, was ungefähr das Ausmaß der geldlichen Abwertung im
Laufe dieser 250 Jahre erkennen läßt.

Auch von den Großzehntbezirken wurden manche verkauft oder in Tausch gegeben
, z. B. alle auf fürstenbergischem Gebiet 15 7 3 84).

Uberall, wo das Kloster Zehntbezirke hatte, unterstanden auch die Pflichtigen
dieser zusätzlichen Gebiete hinsichtlich dieses Zehnten dem klösterlichen Gericht
in den zuständigen Curien, so daß wir nicht nur in übertragenem, sondern im
juristischen Sinne von einer Zehntherrschaft sprechen müssen, die sich jedoch
in der ursprünglichen Form nicht dauernd erhalten ließ. Späteren Macht-
habern ist dies bisweilen seltsam vorgekommen, so daß dieses Klosterrecht jeweils
neu nachgewiesen werden mußte.

Die obige Übersicht über die Zehntbezirke zeigte, daß die gengenbachische
Zehntherrschaft ganz erheblich über den Umfang der Grundherrschaft noch hinausging
. Es ist daher möglich, daß früher auch die Grundherrschaft größer war.

13. Kapitel: Die Gengenbacher Leibherrschaft

In allen bisher besprochenen Kloster-Grundherrschaften im Kinzigtal, in der
Ortenau, in Schwaben, im Elsaß, im Breisgau waren überhaupt alle Menschen, Männer
, Frauen und Kinder, Hörige des Klosters, die man Gotteshausleute, Eigenleute,
des Gotteshauses eigene Leute oder Leibeigene nannte. Freilich versuchten manche
Städte, vor allem Offenburg, solche Hörige, wie bei andern Leibherren, auch der
Abtei Gengenbach zu entziehen 1). Deswegen wurden 1287 gerade „die Gotteshausleute
in den Städten Straßburg, Offenburg, Oberkirch und
allen andern Städten und Siedlungen der Diözese Straßburg
mit ihren Abgaben und Dienstleistungen, die sie dem Kloster schulden" 2),
besonders nachdrücklich vermerkt.

82) N 1287, 23.

83) Die UU. des Heiliggeistspitals zu Freiburg i. Br., I. Bd. Nr. 759, 1254, Anhang S. 291.

84) Vgl. H. Ehrensberger, Beitr. z. Gesch. Gengenbachs, FD XX, die Liste S. 269 f und 271; siehe auch
4. Kapitel.

1) U. vom 18. Aug. 1330, Select KK Nr. 214, veröff. bei Mommsen, Die Landvogtei Ortenau, in ZGO
NF 49, 1936, 191. Die Offenburger, auf ihre Macht pochend, haben einfach die Leibfälle nicht gegeben, zu
denen sie verpflichtet waren. U. vom 15. Juli 1337, GK Select KK Nr. 243, vgl. dazu Mommsen aaO., 210.
Selbst das energische Eingreifen des damaligen Kaisers Ludwig d. B. brachte zunächst die Offenburger nicht
zum Nachgeben. Sie wurden durch Urteil des kaiserlichen Hofgerichts in die Reichsacht erklärt, U. vom
21. März 1338, GK. Erst 1343 wurde die Acht aufgehoben. Über die Regelung der Leibfallpflicht siehe später.

2) N 1287, 21.

10 Die Ortenau

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