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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 141
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Wenn der Leibeigene starb oder sein Hauswesen übergab, dann war der Leibfall
zu geben, und zwar das beste Stück Vieh oder, wenn kein Vieh da war, das beste
Kleid oder der Harnisch 20).

Schon verhältnismäßig sehr früh wurde bei uns als einem der ersten Gebiete
Deutschlands der Leibfall aufgehoben, zuerst in Ottenburg, schon 1343. Indes ist
die Regelung dieser Angelegenheit durchaus nicht klar, wenn auch der Wortlaut
der darüber noch vorhandenen Urkunden klar zu sein scheint. Nach mehr als zehnjährigem
Streit und völliger Sabotierung des klösterlichen Leibfallrechts durch die
Offenburger, was diesen sogar die Reichsacht zuzog, wurde anfangs 1343 der Zwiespalt
bereinigt. Darüber sind zwei Urkunden mit dem gleichen Datum zu uns
gelangt. Die Offenburger anerkannten darin grundsätzlich die Leibfallpflicht, aber
es ist nur die Rede von „unsern usburgeren, die irs (des Gengenbacher) gotzhuses
lute sint oder noch irs gotzhuses lute werdent, von velle wegen von dem übe mit
den rechten, die zuo den vellen hoerent von dem übe" 21). Von der Fallpflicht der
eingesessenen Offenburger Bürger verlautet darin nichts, dagegen in der gleichzeitigen
Urkunde des Klosters. Dieses verzichtete darin „auf alle Forderungen
und Ansprüche, die es hatte oder künftig haben würde, an
die BürgervonOffenburg und an alle die, welche in dieser Stadt seßhaft
sind, auf die Leibfall rechte und andere Rechte, die zu den Leibfallrechten von Gotteshausleuten
gehören, die innerhalb der städtischen Ringmauern seßhaft sind"

Das Kloster verzichtete dadurch nicht nur auf die Bezahlung der all die vielen
Jahre her hinterzogenen Fälle, sondern auch für die Zukunft. Aber welches war
dann der Zweck der gleichzeitigen städtischen Urkunde, worin die Stadt Offenburg
die Leibfallpflicht der Ausbürger anerkannte? Sie mochte mehrere Gründe
gehabt haben. Erstens hing davon die Lösung von der Reichsacht ab. Zweitens
sollte dadurch die Aufhebung der Leibfallpflicht von Seiten des Klosters als reine
Gnade erkennbar werden. Aber die ganze Sache bleibt so oder so widerspruchsvoll.
Sollte das verschuldete Kloster ohne eine Gegenleistung plötzlich auf eine Forderung
verzichtet haben, um die es zwölf Jahre lang gekämpft hatte ?

Der Verzicht des Klosters geschah auf den Rat des Diözesanbischofs Berthold
von Straßburg, der als Ordinarius dem Kloster die Vollmacht zu einer Abtretung
von Einkünften geben mußte. Aus seiner diesbezüglichen Urkunde von 1343 erfahren
wir aber lediglich, daß der Verzicht des Klosters mit seinem Rate geschah „zum
größeren Nutzen des Klosters" und daß der Bischof in der Vereinbarung „des
Klosters Nutzen und Notwendigkeit erkenne" und deshalb die erforderliche Vollmacht
gebe '*),

Worin jedoch der Vorteil und die Notwendigkeit für das Kloster bestanden
haben mochte, wird in verlorengegangenen Urkunden gestanden haben. Die Angelegenheit
war indes damit auch noch gar nicht für immer erledigt, denn erst 1508

20) s. Fallbuch des Closters Gengenbach 1448—1611, B 11 223; Verzeichnis der Leib- und Güterfälle des
Gotteshauses Gengenbach, B 2811; Akten GK, Staatserw. aaO. 1802 Frage 64.

21) U. vom 31. Januar 1343, GK 30/130, ZGO NF 49, 1936, 212.

22) U. vom 31. Januar 1343, GK 30/130, gedruckt Mommsen aaO., 212.

23) Diese U. wurde mittels der Durchziehung des Presseis mit der klösterlichen U. vom 31. Januar 1343
verbunden. U. vom 13. Februar 1343, GK 30/130, gedruckt bei Mommsen aaO., 213.

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