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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 145
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Herrsdiaftsrechte umfaßten immer auch Gerichtsrechte. Darum spielte als Grundlage
jeglicher Herrlichkeit die richterliche Gewalt ihre entscheidende Rolle. Auch
vom Oberlehensherrn Bamberg wurde dieses Recht ausdrücklich der Abtei rückübertragen
mit den Worten:

„Die Gengenbacher Kirche wurde von ihren Gründern mit folgenden Rechten
ausgestattet: nämlich daß kein Richter dort eingesetzt werden darf als ein solcher,
den der Abt will; zwei Drittel der weltlichen Gerichtsgefälle und zwei Drittel der
Allmenden gehören dem Abt." 4)

Im Jahre 1253 wurden diese alten Rechte von Bamberg wieder bestätigt. Die U.
vom 1. Dez. 1253 hat ein deutsches und ein lateinisches Original. „Die reht des
selben Closters stant und sint von den Stiftern des selben gotzhus in solchen rechten
gestiftet und gefriget, also daz nieman keinen Rihter da nennen noch setzen sol
wan ein Abbet nach sinem willen; waz ouch von rehtem gerihte da gevellet, des
sollent ouch die zwey teil werden und sin des selben closters." 5)

In dem großen Grafschafts-Weistum von 1275, welches wichtige Teile des alten
Herkommens zusammenfassend aufzeichnete, nahmen die richterlichen Befugnisse
des Abtes einen großen Raum ein. Der Abt als Gerichtsherr berief drei ungebotene
Dinggerichte auf festbestimmte Termine ein, wo also nur allgemein eingeladen
wurde. Wer dazu nicht erschien, mußte dem Boten des Abtes, seinem Zinsmeister
und dem Richter die übliche Buße (jedem ein Drittel) bezahlen "). Der Richter sollte
ein freier Vogt, d. h. ein dem Freiherrenstande Angehöriger sein. Die Geschworenen
waren die klösterlichen sogenannten Fünfschätzer (der Gengenbacher Schultheiß
als Kloster-Ambachtmann, der abteiliche Wassermeier, Zinsmeister, Bannwart
und Mesner) sowie die Ambachtmannen. Diese sprachen Urteil

1, über die Leute,

2. über das Gut derer, die zur Abteiherrschaft gehörten. Gegen dieses Urteil gab
es keine weitere Berufung 7). Die auferlegten Gerichtsbußen gehörten dem Abt als
Gerichtsherrn, der davon den Gerichtsvogt besolden mußte.

Im hohen und späteren Mittelalter wurde die Zahl der dem freien Adel Angehörigen
immer geringer 8), die Zahl der Gerichte aber größer. Es war dann meist
sehr schwer, einen solchen freien Gerichtsvogt zu erhalten. Um weitergehende
Steigerungen des Richterhonorars zu verhindern, wurde es in diesem Weistum von
1275 genau festgelegt und war überraschend hoch. Es war am höchsten für den
ersten, kleiner, aber unter sich gleich, für die beiden andern Gerichtstermine, wohl
weil es beim ersten am meisten Fälle gab.

Für das erste Ding sollte der Richter erhalten ein schlachtreifes Schwein und das
Brot, das von 7 Sestern Weizen gebacken wird (praktisch wohl seinen Geldwert),

4) U. von nach dem 1. August 1235, Bambergische Privilegien an das Kloster Gengenbach, Erneuerung,
GK 30/90 Gb Stift.

5) U. vom 1. August 1253, 6 ff., StaBa A 275/Nr. 2/L 275.

6) Daz alle, die dar hoerent, drui ungebottene ding suochen suillent; swele daz brechent und dar niht
koment, die suillent buezen mins herren des abbetes botten und dem zinsmeister und deme rihter. R I 1275, 1.

7) Ein vrier vogt sol sitzen zuo gerihte mit den luiten, die do heiszent fuinfschetzer, und mit den ambaht-
luiten, und swaz die sprechent zuo urteil uiber daz guot und uiber luite, die an das gotzhus hoerent, daz sol
nieman furbas ziehen. 2. Dasselbe galt auch für Zell, siehe L II 1331, 26, 27; M 1516, 85, 123.

8) K. E. Klink, Die ständische Zusammensetzung des Domkapitels von Konstanz, FD 74, 1954, 132 ff.

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