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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 150
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die Lehensempfängnis nachsuchte34), gegen Fischereifrevel *■) und gegen Holzfrevel
30), gegen betrügerische Verletzung der Fallpflicht37), wann das Lehensgut
dem Lehensmann verlorenging 38), gegen Mißachtung der gerichtlichen Vorladung
3B), gegen Betrügerei beim Weinverkauf4Ü), gegen Bruch des Klosterfriedens
41). Bei diesen Fällen war in den Verfassungsurkunden die Höhe der Geldstrafen
eingesetzt, wenn es nicht gar um den Gesamt- oder Teilverlust der Güter
ging. Ob dies bei den geringeren Strafen praktisch war, kann man füglich bezweifeln
. Denn diese Strafgelder-Zahlen konnten auch nach dem Dreißigjährigen
Krieg nur schwer geändert werden, wo die als Strafen eingesetzten Geldsätze nur
noch einen Bruchteil ihres früheren Wertes hatten. Allein sie blieben bis 1803. Die
andern Verfassungsbestimmungen konnten bei Übertretungen oder Zuwiderhandlungen
auch vor das Strafgericht kommen. Hierbei konnte die Strafe nach zeitgemäßem
Ermessen festgesetzt werden. Gerade aber bei Holz- und Fischereifreveln
blieben die alten Strafgeldzahlen, so daß später die Geringfügigkeit der Strafe
nicht mehr abschreckend, sondern geradezu anreizend wirken mußte und so die
Auspowerung der Gewässer und Wälder begünstigte.

Eine weitere Berufung als die bisher angezeigte gab es für die Gotteshausleute
bis 1495 nicht. Jedoch nach der Einrichtung des Reichskammergerichts in Speyer
galt für die Reichsstände als höchstes Berufungsgericht eben dieses höchste Reichsgericht
. Die Berufung war nur zulässig, wenn der Streitwert über 400 Reichstaler
betrug42). Auch das war nach dem Dreißigjährigen Krieg keine abschreckende
Summe mehr, so daß dieses Gericht bedenklich überlastet wurde, da es zu allen
Zeiten genügend Menschen und Genossenschaften gab, die gerne prozessierten 43).

Der Westfälische Friede hatte für die klösterliche Gerichtsbarkeit schwere Einbußen
im Gefolge. Die Reichsstädte Offenburg, Gengenbach und Zell entzogen
sich mit ihrem Gebiet unter Berufung auf die jetzt völlige Unabhängigkeit zunächst
dem abteilichen Manngericht (1650), sodann auch den übrigen Gerichten durch den
Vertrag von 1664. Dadurch ist der Abtei in der Ausübung ihrer Rechte großer
Abbruch geschehen. Sie mußte von nun an ihr Recht vor den Gerichten dieser Städte
suchen, was oft aus Mangel an Mitteln zur Prozeßführung unterblieb.

Der Abt als Reichsstand konnte alle kaiserlichen Hofgerichte und das Reichskammergericht
in Anspruch nehmen bei Verkümmerung seiner Rechte oder sich
direkt an den Kaiser wenden. Solche Fälle sind aus dem 16. Jh. überliefert. So
klagte die Abtei gegen ihren Kastenvogt Grafen Wilhelm von Fürstenberg, der
daraufhin und wegen anderer Klagen 1547 vom Kaiser Karl V. seines Amtes als

34) M 1516, 47, 48, 50, 52; L II 1331, 29, 30, 44.

35) M 1516, 10 bis 15.

36) M 1516, 93 ff.; R I 1275, 19.

37) M 1516, 32, 33, 43; L II 1331, 9, 11.

38) M 1516, 47, 48, 52; L II 1331, 29, 30, 44.
3«) M 1516, 67; R I 1275, 5; L II 1331, 55, 56.

40) M 1516, 119; R I 1275, 22.

41) M 1516, 139, 140; L II 1331, 47.

42) GK Staatserwerb Gb Stift, aaO. fasc. 3 Nr. 12. Fragen 1. Gruppe, Frage 1; ebenda Wichtige Komm.
Akte, Frage 29.

43 U. vom 6. Juli 1618, GK 30/163 Schottenhöfen.

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