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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 151
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0163
Kastenvogt der Abteiherrschaft entsetzt wurde 44). Vor dem Hofgericht zu Rottweil
prozessierte Abt Friedrich von Keppenbach nach fruchtlosem Mahnen gegen die
Stadt Gengenbach, was der von der Abtei erfolglos angerufene Kastenvogt Graf
Friedrich von Fürstenberg, der Bruder und Nachfolger des Grafen Wilhelm als
abteilicher Kastenvogt, gerne verhindern wollte, da er ja auch den Amtsverlust
befürchten mußte 45). Über den Ausgang dieses Prozesses fehlen die Nachrichten.
Nach den zitierten Rechten des alten Herkommens mußte der Kaiser als eigentlicher
Besitzer der Kastenvogtei einen andern als Kastenvogt einsetzen, wenn der
bisherige gegen die Rechte der Abtei handelte.

Die Kastenvogtei über die Klosterherrschaft hatte seit Kaiser Friedrich II. praktisch
nie aufgehört. Zunächst übte sie das Bistum Straßburg aus dem Recht der
Eroberung und der Besatzung und erhob deren Gefälle zur Tilgung der Kriegs- und
Kriegsfolgekosten. Als diese ungefähr gedeckt waren, verhandelte das Bistum mit
dem Lehensherrn der Kastenvogtei, dem Bistum Bamberg, über den lehensmäßigen
Erwerb dieser Kastenvogtei, und 1263 kam der Kauf zustande, wiederum um 4000
Gulden, wie sie Kaiser Friedrich II. beim seinerzeitigen Erwerb (1226) bezahlen
mußte. Sie galt also auch offiziell von Seiten des Lehensherrn als erledigtes Lehen.
Der Urkundensatz darüber ist noch teilweise vorhanden46). Indessen hat der
Bischof von Straßburg dieses Recht tatsächlich ausgeübt. Die Anerkennung eines
Grafschaftsbezirks für die Abtei wäre ohne des Bischofs Zustimmung nicht möglich
gewesen. Diese Zustimmung war von Straßburg leichter zu erhalten als etwa von
einem König, wenn er im Besitz der Vogtei gewesen wäre. Das können wir direkt
auch dadurch beweisen, daß die Ohlsbacher Huben, welche die Gegenleistung darstellten
, später in straßburgischem Besitz erschienen.

Die Geschäfte der Kastenvogtei wurden durch Vögte oder Untervögte ausgeübt.
Die Abtei hatte eine reiche Erfahrung mit dieser Einrichtung und hatte wiederholt
Grenzüberschreitungen abzuwehren.

Um 1296 hat jedoch König Adolf dem Bischof von Straßburg diese Kastenvogtei
genommen und dem Reich zugeteilt. Seitdem blieb diese Kastenvogtei beim Reich.
Alle großen Dynasten des Oberrheingebietes strebten heftig nach der Landvogtei
Ortenau oder Ortenberg als Reichslehen, mit der die Kastenvogtei über die Abteiherrschaft
verbunden wurde. Naturgemäß suchten die Pfandherren ihren Vorteil
dabei, zumal die Pfandsumme allmählich eine unwahrscheinlich klingende Höhe
erreichte. Sie stieg bis zu 55 000 rheinischen Gulden47), obgleich es sich um eine dürftige
Herrschaft handelte; dafür hatte sie aber einen besonderen politischen und
Lagewert.

Deshalb waren die Vögte und die Schultheißen des Reichs in steter Versuchung,
durch ihre weltlichen Gerichte in die Gerechtsame der Abtei und der Stadt einzugreifen
. Seit 1275 ergingen zahlreiche gemessene Befehle der Könige an die

44) Brief des Abtes von Gengenbach an Graf Friedrieh zu Fürstenberg vom 14. Januar 1548. Mitteil.
FFA I Nr. 598, 429.

45) Brief des Jos Münch von Rosenberg an Abt Friedrich von Gengenbach vom 2. August 1550, Mitteil.
FFA I Nr. 733, 505.

46) HStaMü, Hochstift Bamberg, U.-fasc. 26 von 1263; RegBiStr II 1740, 1741.

47) Ortenau 1922, 8.

11 Die Ortenau

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