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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 153
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0165
Die Gerichtsgewalt des Kastenvogts war mithin eine abgeleitete, keine eigenrechtliche
, der Abt dagegen die übergeordnete Gewalt. Das hing natürlich irgendwie
mit der Grafeneigenschaft zusammen. Wieder und wieder zeigte es denselben
Vorrang an, wenn es hieß, daß der Abt von den Gotteshausleuten und seinem Gut
sein Recht voraus zu nießen hatte und darnach erst jeder Vogt sein Vogtrecht, was
bei schlechter Zahlungsfähigkeit auch einmal praktische Folgen zeitigen konnte.

Wenn gar ein Vogt, der von Reichs wegen amtete, des Klosters Recht mißachtete,
dann mußte der König auf Erfordern des Abtes einen andern Kastenvogt setzen.
Diese klaren Rechte über die Vogtei waren deswegen so fein und vorsichtig gefaßt,
weil der Vogt an des Kaisers Statt amtete, oder, wie es hieß, weil „das Gotteshaus
von Gengenbach und sein Abt über sich (d. h. hier als ihren Schirmherrn) keinen
Kastenvogt hatten als den Römischen Kaiser, der die Pflege Ortenberg innehat" 51).

Sinnentsprechend galt für die Schirmvögte von des Klosters Recht, von denen
wir im Verlaufe dieser Untersuchung die Bezirke kennenlernten, das nämliche. Wer
von solchen des Klosters Recht nicht in acht nahm, dessen Amt wurde ledig dem
Kloster, d. h. der Abt konnte dann einen anderen einsetzen.

Die Verpflichtung des Kastenvogts, die Klosterleute, die ihren Pflichten nicht
nachkamen, vor des Abtes Kammer zu laden, blieb weiterhin bestehen, aber er
hatte nicht mehr das Gericht über die Vorgeladenen, wenn er es überhaupt je einmal
zuvor ausgeübt hatte.

Damit wären wir bei der seltsamen Erscheinung der Erwerbung von Teil-Hochgerichts
- und Schirm-Vogteien der Klosterherrschaft durch das Kloster selbst. Eine
der am frühesten nachweisbaren war die über den Curienbezirk Niedereschach
(1140). Noch älter war das gleichartige Klosterrecht bei den andern schwäbischen
Curien, ebenso bei den elsässischen und auf der rechten Rheinseite im Ichenheimer
Bezirk. Bei diesen zuletztgemeinten alten Schirmvogteien vermögen wir die Zeit
und die Umstände des Erwerbs nicht mehr festzustellen, dagegen dann wieder bei
der Kippenheimer Curie (um 1210). Noch viel später gelangen die (Wieder-)Er-
werbungen im Raum des Kinzigtals. Zu den ältesten gehörte auch die über die
Moos. Die erste Bestätigung (die eigentliche Erwerbung lag noch früher) verzeichnete
die Urkunde von 1231. Dann folgte die von Steinach und Bollenbach 1380,
welche 1423 wieder verlorenging. 1393 wurde die Vogtei über das Fischerbachtal
erworben, 1513 die über Mühlstein, noch später über das Rebgut Käfersberg (1697)
und das Adelige Ryßgut bei Fessenbach (1684). Bei den frühen Erwerbungen hatte
die Abtei gemäß den damaligen Anschauungen und Gepflogenheiten die Vogtei an
weltliche Große übertragen und konnte nur mit Mühe verhindern, daß sie bei diesen
erblich wurde 52). Später wurden diese Vogteien in zahlreiche Geldlehen umgewandelt
und wie andere Mannlehen oder Pachtlehen ausgeliehen. So lernten wir
es in Schwaben, im Elsaß und in der südlichen Ortenau kennen. In der Grafschaft
Gengenbach übte die Abtei die Teil-Hochgerichtsvogteien selbst aus.

Nun war freilich durch das canonische Recht der Abtei die Blutgerichtsbarkeit

51) Item so soll das Gotzhus vonn Gengenbach und ein Apbt daselb über sich keinenn Castvogt haben
dann ein Romischen Keyser, der die Pfleg Ortenperg innhalt. M 1516, 77.

52) U. vom 16. März 1378, GK 30/69; H 228 f. 37 ff.; siehe Kapitel Die Curien im Elsaß.

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