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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 154
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versagt. Aber inzwischen war auch hierin eine Wandlung in den Anschauungen
eingetreten. Die geistlichen Gerichtsherren sollten nur nicht dabeisein, sondern die
Halsgerichte durch bevollmächtigte weltliche Richter ausüben lassen. Seit der
Stauferzeit konnten unter diesen veränderten Anschauungen die Bischöfe die Hochgerichtsbarkeit
in eigener Zuständigkeit durch bevollmächtigte Laien ausüben
lassen. Erst dadurch konnten sie die volle Territorialhoheit ausbilden.

Was für die Bischöfe recht war, durften dann auch stillschweigend die größeren
Abteiherren, soweit sie Territorialherren waren, ausüben, also auch der Abt von
Gengenbach, der zudem Graf war. Das Kloster hatte, wie auch die andern geistlichen
Stände, mit den Kastenvögten reichlich schlechte Erfahrungen gemacht, und
um weitere zu verhüten, suchten sie später unter der stillschweigend duldenden
Herrschaft der neueren Anschauungen solche Rechte für sich selbst zu erwerben,
wenn sie zum Verkauf standen, zudem konnte der militärische Schutz durch den
Schwäbischen Kreis ausgeübt werden, wofür auch die Abtei ihren Beitrag bezahlte.

Auf diesem Stand blieb die Entwicklung der klösterlichen Gerichtsrechte bis
1803. Der letzte Oberschaffner Scheffel berichtete, daß „die Zivil-Justiz jeweils ein
weltlicher Oberbeamter besorgte unter dem Vorsitz des Abtes und der dazu berufenen
geistlichen Räte, wobei ein Secretarius, dermalen zugleich Oberschaffner
(= Scheffel selbst), das Protokoll führte. Die Abtei hatte keine Oberstellen
(= höhere Berufungsgerichte) als nur die höchsten Reichsgerichte. Dorthin gingen
auch die Appellationen, die jedoch nur zulässig waren, wenn das Objekt mindestens
400 Reichstaler betrug. Die Kriminalsachen waren vollständig den weltlichen
Oberbeamten des Klosters überlassen. Das Protokoll darüber wurde auf
eine Universität geschickt. Wenn eine Mordtat innerhalb der Grenzen des Klosters
geschah, dann wurde das Protokoll an den Inhaber der Landvogtei Ortenau als
Kastenvogt geschickt und der Delinquent an der Grenze zwischen dem Kloster und
der Stadt dem Kastenvogt übergeben" 53).

„Hier waren keine besonderen Rechtsbücher oder geschriebenen Gesetzessammlungen
eingeführt. Alle Vorfälle wurden nach dem gemeinen römischen Recht entschieden
, wobei die (weltlichen) Oberbeamten die Leitung hatten." 51) Oder an
anderer Stelle: „Hier waren keine besonders verfaßten Gesetze und Rechtsbücher,
wohl aber für die Abtei sehr viele stattliche kaiserlich-königliche Privilegien-Briefe
vorhanden. Die abteilichen Ortschaften standen bisher unter der Kanzlei, die aus
weltlichen und geistlichen Räten zusammengesetzt war, und hatten keine weitere
Instanz als bei zulässigen Fällen die höchsten Reichsgerichte." 55) Die juristische
Oberleitung hatte 1803 als oberster weltlicher Klosterbeamter der Konsulent Ignaz
von Frembgen, bei dem der Titel schon den Volljuristen verriet56). Der zweite war
der Oberschaffner Magnus Scheffel, der Großvater des Dichters 57).
- (Wird fortgesetzt.)

53) GK Staatserwerb Gb Stift, fasc. 3 Nr. 12, Fragen 1. Gruppe, Fragen 1 bis 3.

54) Ebenda Frage 4.

55) GK Staatserwerb Gb Stift, Widitigc Komm. Akte aaO. B.Ad statum politicum: Fragen 28 und 29.

56) Ebenda Frage 20.

57) siehe 3. Kapitel.

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