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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 137
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Auge, ohne daß er jedoch dessen Entstehung kannte. In den Gengenbacher Zusammenschreibungen
haben wir das zweite Entwicklungsstadium eines gewachsenen
Gebietsrechts vor uns, in dem neben Grundsatzrechten auch Entscheidungen
anläßlich von Einzelfällen zur Allgemeingültigkeit erhoben wurden.

Einige wichtige Schriftstücke aus dieser Entwicklungsstufe sind uns erhalten
geblieben, die E. Th. Mommsen genauer untersucht hat.

Über den äußeren Bestand und Zustand dieser Quellengruppe sind wir jetzt
genügend aufgeklärt. Indessen ist trotz dieser wichtigen Untersuchung noch Entscheidendes
zu klären übrig geblieben. Das gilt gleich von den vier wichtigsten
der in Frage kommenden Schriftsätze. Vom Gegenstand unserer Untersuchung
her gesehen ergeben sich hier ganz neue Einsichten.

Besehen wir uns daher diese vier Schriftstücke etwas genauer:

1. Die Bestätigung des großen Weistums von 1275 durch Kaiser Ludwig den Bayern vom
15. März 1331 (wir behalten hier der Klarheit halber die von Mommsen gewählten
Zeichen bei. Hier = LR I).

2. Die Bestätigung der gleichen Urkunde mit Erweiterungen, ebenfalls vom 15. März 1331
(= LR II).

3. Ein Schriftstück in Urkundenform Kaiser Ludwigs des Bayern über „die gerichtlichen
und finanziellen Rechte des Klosters Gengenbach gegenüber den Klosterleuten und die
Rechtsverhältnisse Gengenbachs gegenüber der Kastvogtei und den Städten Offenburg,
Gengenbach und Zell a. H." in knapper Form, gleichfalls vom 15. März 1331 (= LI).

4. Eine ähnliche Urkunde Kaiser Ludwigs mit sehr erweitertem Inhalt, auch vom 15. März
1331 (= LH).

Übersicht:

Datum:

1) 15. HI. 1331

2) 15. III. 1331

3) 15. III. 1331

4) 15. III. 1331

a) Bestätigung des groa
) Bestätigung des gleia
) Die Rechte des Kloa
) Dasselbe mit sehr

ßen Weistums von

chen Weistums mit

sters gegenüber den

erweitertem Text.

1275.

Erweiterungen im

Klosterleuten und





Text.

der Kastvogtei und







den 3 Städten in







knapper Form.



- LR I ;

= LR II;

-LI;

= L II;

b) Originalurkunde

b) keine Originalausb
) keine Originalausb
) Originalausfertigung

vorhanden.

fertigung vorhanfertigung
vorhanvorhanden
.



den; nur im Gcn-

den; nur im Gengengcnbacher
Kopial-

bacher Kopialbuch





buch 627 eingetra627
eingetragen.





gen.





Die Ausstellung auf das gleiche Datum vom 15. März 1331 ist auffallend und
zeigt, daß alle irgendwie zusammengehören. Aber so, wie Mommsen es darstellt,
ist es nicht. Es sind nicht vier vollzogene Urkunden aus der kaiserlichen Kanzlei
herausgegeben worden, sondern nur zwei, nämlich

1. die Bestätigung des großen Weistums von 1275 (= LR I);

2. die Aufzeichnung der Gesamtverfassung der Klosterherrschaft mit dem sehr
erweiterten Inhalt (= L II).

10»

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