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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 140
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8. § 48. Auch einen Totschlag, der etwa durch weltliche Leute im Klosterbezirk vorkäme, soll der Kast
vogt von Ortenberg richten, wie wenn er draußen in der Stadt geschehen wäre, und dadurch hat das Kloster
seine Freiheit nicht verloren.

9. § 49. Das Kloster hat auch Recht, wo es Vögte hat, über seine Leute oder über seine Güter oder über
seine Dinghöfe, und zwar solche Vogteien, die vom Reich herrühren und zu Lehen gehen. Wenn einer von
den Vögten die Klosterrechte bricht, dann soll sein Lehen dem Reich ledig sein.

10. § 50. Es darf auch kein Kastvogt zu Ortenberg oder sein Unterpfleger dem Abt oder dem Klostcr-
(gebiet) oder außerhalb auf den Gütern Zwang oder Feindseligkeit antun, auch nicht in das Kloster fahren
mit Gewalt ohne des Abtes Zustimmung.

11. § 51. Der Abt ist in keiner Weise verpflichtet, dem Kastvogt zu Ortenberg zu dienen, außer wenn
er es freiwillig tut.

12. § 52. Der Kastvogt von Ortenberg dagegen ist verpflichtet, den Abt und das Kloster zu schirmen,
nämlich ihre Person, ihr Gut, ihre Leute, und zwar so gut er es vermag bei seinem Eid, und dafür nimmt
er sein Vogtrecht durch das ganze Land von den Gotteshausleuten.

13. § 53. Wenn der Kastvogt einen Unterpfleger hat, so ist auch dieser dem Abt von Gengenbach wegen
derselben Rechte verpflichtet.

Wenn man diese Rechte so nebeneinander hält, erkennt man leicht, daß noch
eine weitere Vorlage außer LR II und L I für die Redaktion von LH benutzt
worden sein muß, die aber nicht erhalten blieb, sicherlich Manngerichtsurteile.

Von den Forstwäldern außerhalb der Grafschaft ist meist nur der weitaus größte,
der Gottshauswald, in den früheren Besitzurkunden namentlich genannt. Die
beiden andern waren kleine Restwälder. Der Volmersbach steht auch im undatierten
Weistum der Curie Weierbach. Der Empfang von Forsthafer und Forsthühnern
war das äußere Zeichen für den Eigentümer. Der Abt hatte über diese Waldungen
die Gebietshoheit. Indessen sind die Angaben über die Klosterforste so schwankend,
daß man wiederum nur die Unsicherheit der oberen Gebietsverwaltung feststellen
muß.

Eine zusammengehörige Gruppe sind die obigen Nummern 3. bis 6. Da wird zunächst
klar und unmißverständlich verkündet, daß alle Curien des Klosters als
solche, wo immer sie auch liegen mögen, frei von Abgaben und Diensten gegenüber
den Gerichts- und Schirmvögten sind. Wir merken auch hier, daß wir uns in der
Zeit befinden, in der sich die deutschen Territorialstaaten ausbildeten. In diesen
Prozeß schaltete sich auch die Klosterherrschaft Gengenbach ein. Durch die genaue
Umreißung der Stellung der Hochgerichts- und Schirmvögte als eine Art Oberbeamte
konnten diese in der Gengenbacher Gebietsherrschaft keine landesfürstliche
Oberherrlichkeit ausbilden. Auf der anderen Seite erhielt das gesamtklösterliche
Herrschaftsgebiet dadurch staatsrechtlich den Charakter eines Beinah-Territoriums
aus eigenem Recht.

Die Curienbezirke als solche sind alle von Diensten und fremdem Gerichtszwang
frei. Aber die Leute sind nur auf 20 Curien Steuer- und leistungsfrei an außerklösterliche
Behörden. Es sind diejenigen Höfe, wo der König aus eigener Gewalt
vollständig befreien konnte. Das beweist auch die Bestimmung, daß jeder dieser
20 Höfe dem Kastenvogt zu Ortenberg jährlich ein Pfund Pfeffer als Abgabe zu
leisten hat und daß damit alle Dienste und Abgaben abgegolten sein sollten.

Die genaue Feststellung der Rechte der Dinghöfe und der Schirmvögte erwies
sich auch aus dem praktischen Grund als notwendig, weil die Vögte zuweilen und
immer wieder versuchten, ihre Rechte zu erweitern, höhere Abgaben, weitere
Dienste u. dgl. zu fordern. Der § 37 hat mit seiner unscheinbaren Fassung die

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