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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 141
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vielen Einzelweistümer der Curien zum geltenden Recht und zugleich zum regionalen
Bestandteil der Gesamtverfassung des Klostergebietes gemacht.

Besondere Sorgfalt wurde darauf verwendet, die Rechtsstellung der verschiedenen
Schirmvögte und des Kastenvogts möglichst genau darzustellen. Ihre Stellung
ist keine übergeordnete in der Klosterherrschaft, sondern hat deutlich die
Zeichen von bloßer Beauftragung. Sie waren dem Abt verpflichtet, d. h. sie hatten
in der Verwaltungshierarchie eine Rolle unter dem Abt, wohingegen der Abt von
ihnen nicht weiter abhängig war. Auch daraus entnehmen wir wiederum die merkwürdige
staatsrechtliche Stellung der Gesamt-Klosterherrschaft als ein territoriumähnliches
Gebilde, wo dem Abt selbst auf fast allen Gebieten die Rechte eines
Landesfürsten zustanden. Man muß dabei bedenken, daß diese durch den König
beurkundeten Festlegungen eine komplizierte und delikate Angelegenheit waren,
da ja im Grunde der König selbst der Kastvogt war, der zudem die Kastvogtei
als selbständiges Lehen von Bamberg, nicht von Gengenbach, hatte.

Auch hier drängten noch andere Entwicklungen auf staatsrechtliche Klarstellung
der Rechtsverhältnisse des Kastvogts und der sonstigen Vögte. Denn obzwar schon
vorher kurzfristige Verpfändungen der Kastvogtei vorgekommen waren, so begannen
gerade seit Ludwig d. B. die Dauerpfandschaften. Infolgedessen wurde die
Kastvogtei ja gar nicht mehr vom König ausgeübt, sondern von mächtigen Territorialfürsten
: den Markgrafen von Baden-Baden, den Bischöfen von Straßburg,
den Kurfürsten von der Pfalz, den Grafen von Fürstenberg, den Erzherzogen von
Vorderösterreich und Tirol. Diese brachten natürlich die Absicht mit, die Pfandschaft
nach Möglichkeit zu einem regelrechten territorialstaatlichen Verhältnis auszubauen
. Aber das gelang in bezug auf die Gengenbacher Klosterherrschaft keinem
trotz aller Bemühungen. Die gute Hilfe dabei leisteten eben die Verfassungen der
Klosterherrschaft mit den klaren Abgrenzungen der gegenseitigen Rechtsverhältnisse
, die gegen solche Versuche einen festen Schutz boten. Darin liegt eine weitere
Bedeutung von L II 1331 und M 1516.

Soweit die Schirmvogteien vom Kloster selbst zu Lehen gingen, wurden sie seit
dem 14. Jahrhundert bei Freiwerden gar nicht wieder im alten Sinn besetzt, sondern
als eine neue Art Zinslehen ausgeliehen, also auch da eine klar unterordnende
Entwicklung, noch schärfer sogar als bei der Ortenberger Kastvogtei.

Für die Zeit nach dem Tode eines Königs sollte die Schirmvogtei in der Ortenau
durch sogenannte Pfleger ausgeübt werden. Wähler waren der Abt, die Städte
Offenburg, Gengenbach, Zell und die Gerichte der Landvogtei. Die führende
Stellung der Abtei als 1. Reichsstand der Ortenau zeigen augenscheinlich die Bestimmungen
, daß ein solcher Pfleger nur mit Zustimmung des Abtes gewählt
werden darf. Der Gewählte mußte zuerst dem Abt und dann erst den andern
schwören 7).

Die Verfassungsurkunden wurden in der Folgezeit von allen deutschen Königen
meist durch Aufnahme des Wortlautes in eine Bestätigungsurkunde bekräftigt.
Nur Karl IV. wich von diesem Verfahren formal etwas ab. Seine Bestätigungs ■

7) L II 1331, 60, 61; M 1516, 83, 84.

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