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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 144
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1963/0156
schlechte Verwaltungsführung eingeschritten 13). Wir wissen wenig von dem, worauf
sich das Urteil, daß Abt Philipp ein wenig glücklicher Wirtschafter gewesen sein
sollte, im einzelnen bezog. Zu einem solchen Urteil muß mehreres zusammengekommen
sein. Wenigstens einer der Gründe, die dazu gehörten, wurde in H 228
vermerkt: „Er verkaufte 1508 die Leibfälle dahier14)", was wegen des geringen
Ablösungsbetrages stark kritisiert wurde.

Was wir heute noch feststellen können, verdient indessen ein ganz anderes
Werturteil. Natürlich gelang es ihm in jenen Zeiten eines unerwarteten und un-
bewältigten wirtschaftlichen Niedergangs in Oberdeutschland nicht, die längst fällige
Sanierung der abteilichen Herrschaftsverwaltung vollständig durchzuführen.
Die Durchführung seiner zahlreichen Pläne kostete natürlich auch Geld, und das
war eben sehr rar. Oft scheiterte schon die Weiterführung von glücklich begonnenen
Arbeiten am Mangel der nötigen Mittel. Mag nun dies der Grund für das abschätzige
Urteil über diesen Abt gewesen sein oder zwar dies alles, aber dazu
noch der Schatten, den sein Versuch, die alte Organisationsform der Abtei grundlegend
zu verändern, auf seine Person warf und ihn selbst als halben Abtrünnigen
von der Klosterregel wenigstens bei den späteren Klosterinsassen brandmarkte.

Dem Historiker, der die Wirtschaftsgeschichte der Abtei überprüft, will es
scheinen, als ob die Beurteilung als schlechte Wirtschafter mehr und vollgültig auf
seine wirklich nachlässigen Vorgänger und Nachfolger paßte.

Uns fällt jedenfalls auf, daß gerade unter Abt Philipp in die Kopialbücher zahlreiche
Urkunden und urkundenähnliche Schreiben sowie Originalnotizen eingetragen
wurden, teilweise von ihm selbst. Seine Betriebsamkeit und seinen bei
aller Gelehrsamkeit praktischen Sinn offenbart es, daß darunter Urkundentexte
ohne die Namen (die nur mit „N." eingesetzt waren) eingeschrieben wurden, was
sie deutlich als Formulare für den Geschäftsbetrieb kennzeichnet. Überall merkt
man das Bestreben, den Verwaltungsbetrieb zu erleichtern und zu modernisieren.

Die Kenntnis der abteilichen Besitzverhältnisse muß damals sehr vernachlässigt
und alles scheußlich verworren gewesen sein. Es schien überhaupt niemand Bescheid
gewußt zu haben; es wurde eben fröhlich weiter gewurstelt. Das deutlich erkennbare
Hauptanliegen des Abtes war es daher, zunächst einmal klare Grundverhältnisse
zu schaffen in den geltenden Verwaltungs- und Rechtsvorschriften für
die ganze Abteiherrschaft.

18) „Da Abt Conrad (von Mülheim) die Güter des Klosters verschleuderte, gingen die Conventualen mit
bewaffneter Hand gegen ihn vor und legten ihn ins Gefängnis (H 228 fol. 16 a). Philipp von Eselsberg war
dabei beteiligt. Daß der Convent zu solcher Abhilfe schreiten mußte, zeigt, daß die Mißwirtschaft unerträgliche
Formen angenommen hatte. Die Schriftsätze der beiden Parteien über die damaligen Vorgänge wurden
in H 228 fol. 69 a bis 86 b niedergelegt. Mit der Entscheidung des Straßburger Curiengerichts vom 27. September
1507 gewann aber der Abt den Prozeß (Akten GK, Landvogtei Ortenau, Bündel 50, Nr. 6). Indessen
starb Abt Conrad vor der für ihn günstigen Schlußentscheidung der Untersuchungskommission. Die aktiv
daran Beteiligten der Gegenseite verfielen automatisch den üblichen Kirchenstrafen, wenn dies auch von den
Betroffenen mit Gründen bestritten wurde. Als neugewählter Abt mußte Philipp dieserhalb in Rom vom
Papste fürsorglicherweise für sich und die andern Beteiligten die Lossprechung erbitten und die Bestätigung
als Abt. Er erhielt sie, und zugleich wurden die Güter des Klosters in den päpstlichen Schutz aufgenommen
im Jahre 1509, H 228 fol. 16a.

14) H 228 fol. 9 a. Siehe die U. vom 20. Dezember 1508, GK 30/99 Gb Stift und das Kapitel Leibherrschaft.

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