Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 202
(PDF, 61 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1963/0216
Philipp Gottlieb, an seiner Statt die sämtliche Dienerschaft des Hauses ihrer Pflichten
zu entheben und eine Administration der Temporalien anzuordnen. Auch
sollte ein Inventar sämtlicher Mobilien und Immobilien eingereicht werden. Die
Klausur wurde aufgehoben.

Nebenher erhielt die Frau Äbtissin ein kurzes Schreiben mit der Versicherung,
sie und ihre derzeitigen Konventualinnen in klösterlicher Gemeinschaft fortbestehen
zu lassen.

Am 14. Februar 1803 erließ Karl Friedrich das vierte Organisationsedikt, in
dem er unter anderem bestimmte: „Das Bernhardiner Kloster"') Lichtenthai, welches
von einer Markgräfin Unseres Namens und Stammes gestiftet worden ist, bei
dem sich die Ruhestätte Unserer ältesten Ahnherren vorfindet, und das nie aus
den Grenzen devoter Dankbarkeit gegen Unser Fürstliches Haus ausgewichen ist,
soll ferner in klösterlicher Kommunion beysammen bleiben."

Die Bedingungen waren in Kürze folgende:

1. Alle Jurisdiktionsrechte, Renten, Gefälle, beweglichen und unbeweglichen
Güter des Klosters verfallen an den Staat.

2. Die Äbtissin, die Klosterfrauen und Laienschwestern erhalten eine jährliche
Pension, teils in Geld, teils in Naturalien zugewiesen.

3. Der Kommunität verbleibt zum Gebrauch und zur Nutznießung die Kirche,
die Nebenkapelle, das Wohnhaus, die nötigen Ökonomiegebäude, der Garten und
das hinlängliche Feld, ebenso die notwendigen Wohnungs- und Wirtschaftsgeräte.

4. Die Aufnahme von Novizen ist untersagt, bis die Zahl der Konventualinnen
auf zwölf herabgesunken ist; dann kann beim Landesherrn um die Erlaubnis zur
Aufnahme nachgesucht werden.

Eine dem Erlasse angefügte Erläuterung besagte des weitern, „die Absicht des
gnädigsten Landesherrn gehe dahin, daß durch diese Sustentations-Anweisung in
dem Innern des Klosters, in der Beobachtung der klösterlichen Gelübde, Zucht
und Ordnung keine nachteilige Änderung bewürkt werde". Diese Erklärung war
für die Nonnen Lichtenthals das Wichtigste und ließ sie über den Verlust ihres
Besitzes leichter hinwegkommen.

Die näheren Bestimmungen wurden bereits im 37. Heft der Ortenau 1957 von
Professor Dr. A. Staedele klar dargelegt und können darum hier übergangen
werden.

Nach der Bestimmung Karl Friedrichs entsandte der Reichsprälat von Salem
seinen P. Melchior Falger nach Lichtenthai. Da Abt Augustin von Tennenbach,
der das Amt eines Visitators in Lichtenthai weiter versehen hatte, bereits 1806 aus
den Sorgen und Stürmen dieses Lebens schied, bat Äbtissin Thekla am 26. Juni
1806 den Salemer Prälaten inständig, er möge doch dieses Amt für Lichtenthai
übernehmen. Doch ihre Hoffnung erfüllte sich nicht. Sowohl Tennenbach wie
Salem wurden aufgehoben. Seit dem Tode des letzten Abtes von Tennenbach
stand das Kloster gänzlich unter bischöflicher Jurisdiktion, mehr als ein Jahr-

*) So genannt, weil Bernhard von Clairvaux der größte Heilige des Ordens ist. Dieser Ausdruck ist sonst
für den Zisterzienserorden nicht üblich.

202


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1963/0216