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drei oder vier Söhne sich in das ererbte Gut teilen mußten, die väterliche Wirt-
schaftsbasis also auf ein Drittel oder ein Viertel zusammengeschmolzen war und
gleichhohe Jahrzeitstiftungen einfach nicht mehr aufgebracht werden konnten, mögen
Finten wie die oben erwähnte Verbindung von Versorgungs- und Jahrzeitstiftung
als einzig möglicher Ausweg erschienen sein.
3. Geographische Lage des Besitzes
Ein Blick auf die im Anhang wiedergegebenen Karten zeigt, daß der Besitz weitgestreut
gelegen war. Es muß jedoch festgestellt werden, daß sich bei allen Familien
in gewissen Räumen, zumeist in unmittelbarer Nähe des Burgsitzes, Besitzschwerpunkte
herausbilden, in denen die Streuung weniger wahllos erscheint. Neben dieser
Konzentration erst findet sich der weit auseinandergezogene eigentliche Streubesitz.
Zur Verdeutlichung der Schwerpunktbildung sind in der schematischen Besitzkartendarstellung
um den jeweiligen Burgsitz :l5) Kreise gezogen, deren Durchmesser
einer Strecke von 15 Kilometern entsprechen. Stellt man die an den verschiedenen
Orten festgestellten Besitzungen zusammen, so bemerkt man, daß im
Durchschnitt mehr als die Hälfte der Besitzungen innerhalb dieser wirtschaftlich
am günstigsten gelegenen Zone liegen.
Tafel 9: Streuung des ritterlichen Besitzes
Familie
Orte mit nachdavon
innerhalb
davon
außerhalb
gewiesenem Besitz
der
Zone
der Zone
abso
ut •/•
abso
ut Vi
20
11
55
9
45
32
19
59
13
41
Kalwe........
42
29
67
13
33
Kolb........
46
27
58
19
42
Röder........
69
38
55
31
45
88
42
47
46
53
Staufenberg......
53
32
60
21
40
Stoll........
40
19
48
21
52
Wiedergrün......
30
21
70
9
30
Windeck.......
53
16
30
37
70
Zur Vereinfachung von Tafel 9 ist nicht nur Immobiliarbesitz, sondern auch Gült-,
Zins- oder Rentenbesitz bei der Auszählung und später bei der Kartographicrung berücksichtigt
.
Sehr oft nämlich ist aus der Quelle nicht zu ersehen, ob es sich bei einer der erwähnten
Abgaben lediglich um eine Einnahmenberechtigung handelt, die unabhängig ist vom Besitzrecht
an der Abgabengrundlage, oder aber, ob die Einnahmenberechtigung nur
ein Teil von Rechten ist, die dem Besitzer an der Abgabengrundlage zustehen. Nicht zu
erkennen sind diese Rechtsverhältnisse bei Verkäufen von Gülten, weil in den Urkunden
nicht unterschieden wird zwischen Gülten, die von einem zum Grundbesitz des Gültverkäufers
gehörigen Gut, und Gülten, die von nicht zum Grundbesitz des Verkäufers
gehörigen Gütern gezahlt werden.
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