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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 34
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1964/0046
Eigen gewesen sein; aus irgendwelchen nicht erkennbaren Beweggründen jedoch ist
es dann einem Herren aufgetragen worden und als Lehen in die Hand des ehemaligen
Eigentümers wieder zurückgelangt.

Im Verlauf der Untersuchung haben sich derartige Auftragungen aus freien Stücken
selten finden lassen. 1352 beispielsweise tragen die Röder dem Markgrafen einen Hof
auf und erhalten ihn als Lehen zurück; der Hof diente jedoch zum Ersatz eines Zehnten,
den die Röder mit markgräflicher Erlaubnis zuvor hatten verkaufen dürfen41).

Wesentlich häufiger dagegen sind die Verkäufe von Eigengut an Lehensherren,
wobei im Anschluß an den Verkauf die Belehnung des Verkäufers erfolgt. Es ist
zu vermuten, daß, bedingt durch die scharfe Rivalität der entstehenden Territorien,
die späteren Territorialherren zu diesen Zugeständnissen gezwungen werden
konnten.

Wenn es auch möglich war, auf Grund der zahlreich erhaltenen Lehenbriefe das
Lehengut der Familien in einem der Realität nahekommenden Ausmaß zu ermitteln
, mußte eine möglichst weitgehende Erfassung des Eigenbesitzes scheitern.
Man ist dabei nämlich allein auf jene Urkunden angewiesen, in denen — etwa bei
Stiftungen, Erbleihevergebungen, Verkäufen — das Eigentumsverhältnis des betreffenden
Gutes ausdrücklich betont ist.

Neben diesen beiden Besitzformen, dem ritterlichen Lehen und dem freien Eigen,
ließ sich ganz vereinzelt noch eine dritte Besitzform finden: das Zinslehen "). Bei
dieser Besitzform stand dem ritterlichen Besitzer genau wie einem bäuerlichen das
Nutzungsrecht eines Gutes gegen eine jährlich festgesetzte Abgabe zu. Ob ein
solches Gut nun weiter an einen Dritten ausgegeben wurde oder aber im Eigenbau
bewirtschaftet wurde, war nicht festzustellen.

Betrachtet man die Abhängigkeiten, in denen der einzelne stand, so läßt sich
sagen, daß immer Lehensverhältnisse zu mehreren Herren bestanden43); in den
Quellen treten jeweils drei oder vier Lehensherren als Obereigentümer ritterlichen
Besitzes entgegen.

5. Wirtschaftsformen

Eine auf den ersten Blick verwirrende Vielfältigkeit von Nutzungsmöglichkeiten
und -formen, „die bunteste Mannigfaltigkeit der Bezeichnungen und Rechtsver-
hältnisse"4'3) begegnen bei der Untersuchung der Wirtschaftsstruktur des ritterlichen
Besitzes. Die Vielfältigkeit läuft auf die für den süddeutschen Niederadel charakteristische
Abgabenwirtschaft hinaus: Die Eigenbewirtschaftung verschwindet in
ihrer Bedeutung hinter dem Nebeneinander verschiedenartiger Bezugsrechte.

a) Grundbesitz

Der Grundbesitz ist zum überwiegenden Teil zu Leihe an Bauern ausgegeben. Für
das übertragene Bewirtschaftungsrecht hat der Bauer einen festgesetzten Zins zu
entrichten, der in Geld, Naturalien oder einer aus Geld und Naturalien gemischten
Abgabe zu mehreren Terminen im Jahre bezahlt wird. Neben diesen regelmäßig

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