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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 35
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wiederkehrenden Leistungen stehen dem Herren weitere kleinere und unregelmäßig
anfallende Abgaben zu ").

Die in den Quellen aufgeführten Naturalzinse bestehen in der Hauptsache aus
Hühnern („ernhünre" und „fastnahtshünre"), Kapaunen (Kappen), Eiern, Hafer,
Roggen, Weizen, Gerste und Wein (oftmals mit Qualitätsbezeichnung wie „des
besten", Rot- oder Weißwein). Daneben finden sich weniger häufig Gänse, Lämmer,
Rinder, Linsen, Schoten, Nüsse, Käse, Heu und Dinkel (allerdings nur in weiter
nördlich gelegenen Besitzungen wie etwa Gochsheim).

Umwandlungen von Natural- zu Geldeinnahmen waren nicht festzustellen 44a).
Ebenso war es leider nicht möglich, aus den Einnahmen Rückschlüsse auf die Größe
der Besitzungen bzw. umgekehrt aus der Größe einzelner Güter auf die Höhe der
daraus fließenden Einnahmen zu ziehen.

Die Eigenwirtschaft spielte für den mittelbadischen Ritter eine untergeordnete
Rolle; ihr Umfang ist nicht zu ermitteln. Sicher ist jedoch, daß die einzelnen Familien
im Besitz sogenannter Fronhöfe waren, auf denen in Fron-, teilweise wohl auch
in Lohnarbeit Eigenbewirtschaftung betrieben wurde. Wie aus den Quellen, in
denen die Verpflichtung untertäniger Bauern zur Landarbeit in verschiedener Form
auf dem herrschaftlichen Gut erwähnt wird, zu entnehmen ist, dürfte der Eigenbau
von Wein neben dem Anbau von Getreide und Futtermitteln die Hauptsache ausgemacht
haben 45).

b) Zinsbesitz

Einen erheblichen Anteil am Lehengut machen die (Geld- und Natural-) Zinse
aus, die dem Ritteradel aus lehensherrlichem Grundbesitz zugewiesen sind. Das dem
Lehensherrn zugehörige Zinsrecht ist in diesem Falle ganz oder teilweise dem Lehensmann
übertragen; alle anderen Rechte stehen weiterhin allein dem Lehensherren
zu.

c) Zehntrechte

Einen ebenfalls nicht unerheblichen Anteil am Besitz haben die Zehntrechte. Sie
sind mit dem Nachteil verbunden, daß sie, da ein Ernteertrag die Bemessungsgrundlage
bildet, beträchtlichen Schwankungen unterworfen sein können. Man
findet die Zehnten, die immer in Naturalien gezahlt werden, als Getreide-, Heu-,
Obst- oder Weinzehnt, ferner in der mehrere Produkte umfassenden Form des
Großen und Kleinen Zehnt.

Wie unsicher die Einnahme aus Zehntrechten sein kann, zeigt die Belehnung des Ulrich
Kolb 1392: ihm wurde ein Anteil vom Kornzehnten Appenweier angewiesen, und zwar
die Menge, die jährlich über 23 Viertel Korn eingeht46).

d) Gerichtsherrschaft, Kirchenpatronat, Vogteirechte

Nicht zu ermitteln war der Anteil am ritterlichen Einkommen, der aus der Gerichtsherrschaft
, aus Kirchenpatronatsrechten, Vogteirechten und ähnlichen Quellen
fließt. Es ist lediglich nachzuweisen, daß dem Ritteradel immer die niedere Gerichtsbarkeit
über den Grundbesitz mit den daraus erwachsenden Gefällen zusteht47).

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