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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 90
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1964/0102
Jakob Held, Reichsschultheiß dieser freien Reichsstadt). Während alle städtischen
Ämter jährlich am Vorabend von Mathias (24. Februar) neu besetzt wurden, hatte
der Schultheiß sein Amt auf Lebenszeit inne. Aus diesem Grund werden in den
Rats- und Kontraktprotokollen des 16. und 17. Jahrhunderts die Namen der
Schultheißen selten genannt. Meist lesen wir nur: „Herr Schultheiß trägt vor."
Wie die Ratszwölfer war er von jeder Steuerzahlung und Dienstleistung befreit.
Eine feste Besoldung hatte er nicht. Seine Einnahmen bestanden aus Anteilen an
Gefällen und Strafgeldern. Folgendes Verzeichnis aus dem 16. Jahrhundert gibt
über die Einkünfte Aufschluß:

Verzeichnus,

waß ein Schultheiß zue Offenburg daselbsten vom Pfandherrn wegen deß Heilligen
Reichs für recht zu empfangen undt zue nutzen hat.

1. Waß für Frävell undt Buessen nit über 3 Pfund oder 6 Gulden, deren villmehr
darnider dan (als) darüber fallen, gehören Ihme ohnverraithet (unberechnet).

2. Von jedem Verbott, Arrest oder Frönung (Pfändung).

3. Alle Gerichtstäg ein oder 2 ß.

4. Alleß Standtgelt als Jahr- undt Wochenmärkten, Umbgelt (indirekte Steuer
auf Wein und Bier) undt Zoll, so in denen offenen Gastherbergen gefält (fällig ist).

5. Daß Hoffraithgelt von jedem Hauß, so vill jedweders gibt.

6. Wan ein neuer Spitalpfleger würdt angenohmen, gebührt Ihme ein halb Fuder
Wein undt 6 Viertel Korn.

7. Alle gemeine andere Gerichtsgefälle, so sonsten einem Schultheissen gebühren.

8. Wan einer zue Offenburg zue Bürger angenohmen wirdt undt die Zunft khaufft
(Aufnahmegebühr), so ist der dritte Thaill, also vill einer gibt, des Schulthaissen.

9. Der freye Sitz (Wohnung).

10. Jährlich 34 Klafter Holz.

11. Den dritten Thaill an deme Wegzoll undt den ganzen Pfundtzoll (von jedem
Pfund Pfennig des bei Viehkäufen erlösten Geldes 4 Pfennig).

13. Underschidliche Gerechtigkeithen, so man Rechnung uff dem Spitall thuet.
undt anderes.

14. Item ein jeder Beckh, so bacht undt auf dem Markt fail hat, gibt einem
Schulthaissen auf Weynachten an Brodt 2 ß.

15. Der Dritteil an dem Sigelgelt, so zue Ostern von Wagen undt Gewichten von
Bürgern undt Fremden Jahrs gefält, stehet einem Schulthaissen zue, thudt ungefähr
jährlich 20 oder 21 ß Pfennig.

16. Item die Injuri (Beleidigungen) undt Schmähhändl, so gueth oder rechtlich
außgemacht oder hingelegt werden, von jedem 2 ß Pfennig.

17. Item die Mezger geben jährlich 1 Pfund 8 ß Pfennig.

18. Item gestohlene Güetter undt Sachen (herrenloses Gut), so der rechte und
wahre Aigenthumbherr sollichen nicht nachgesetzt, so ist es ainem Schulthaissen des
Reichs anheimb gefallen.

19. Item wan einer ledigen Standts abstürbt undt keine Erben vorhanden, so man
ein Hagstolz benambset, so falt dasjenige Gueth auch einem Schulthaissen zue.

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