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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 174
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Gütern, die dem Käufer auf Kosten der Abtei in sein Haus zu liefern waren. Bei
allen diesen Anleihen waren die gekauften Einkünfte Bringschuld. Offenbar
waren bei dem schwer verschuldeten Stift das Risiko, daß es in Zahlungsverzug
kommt, sowie die Unmöglichkeit der jederzeitigen Rückzahlung ziemlich schwerwiegend
, denn die Zinssätze waren erstaunlich hoch, was zugleich natürlich auch
aus der Schwierigkeit, langfristiges Geld überhaupt zu erhalten, erklärbar ist:
7,7 %, 6,25 %, 6,66 %, im Jahr 1334 sogar volle 10%. Darin ist auch einkalkuliert
, daß diese in Naturalien zu liefernden Einkünfte vom Empfänger mit
Unkosten erst noch versilbert werden mußten. Die übrigen Bedingungen, wie sie
auf dem Papier standen, scheinen mir ebenfalls hart gewesen zu sein. Im Jahr der
Rückzahlung waren nämlich die gekauften Einkünfte nochmal voll zu erstatten,
gleichgültig, wann die Rückzahlung stattfand. Doch scheint man in der Praxis
dem Kloster zuweilen entgegengekommen zu sein. Immerhin konnte die Abtei
einen beträchtlichen Teil ihrer drückendsten schwebenden Schulden in fundierte
umwandeln. In diesem Zusammenhang erkennen wir die Wichtigkeit des Vorhandenseins
von Klostercurien für die Geldbeschaffung der Abtei in jener halbkapitalistischen
Zeit. Ohne solche sichernden Verpfändungen wäre es dem Kloster
meist nicht möglich gewesen, Geld zu erhalten. Wenn der Zins nicht bezahlt
werden konnte, dann hatte der Gläubiger das Recht, sämtliche Einkünfte des
Pfandobjekts zu beschlagnahmen, sie weiterzuverpfänden oder sie sogar zu verkaufen
. Diese letzteren schlimmen Möglichkeiten suchte die Abtei natürlich zu
verhüten durch Vergleiche.

Zuweilen wurde dem Kloster von andern Laien aus der Klosterherrschaft das
gesamte Hab und Gut geschenkt, manchmal in der Rechtsform des Leibdingvertrags
w).

Einen besonders wichtigen Beitrag zur finanziellen Sicherung und Erleichterung
leisteten auch die Kaiser und Könige, z. B. durch die Milderung von lästigen
Gerichtsvorschriften. Eine dauernde Befreiung von kleinen Lasten bedeutete die
Erhebung der Klostercurien zu Freihöfen. Den wichtigsten Dienst leisteten die
deutschen Könige der Abtei durch die Bestätigung der klösterlichen Herrschaftsrechte
sowie durch die Zusammenfassung der Einzelrechte zu den Gesamtverfassungen
von 1331 und 1516, wodurch die privatherrschaftlichen Rechte zugleich
öffentlich-rechtlichen Charakter erhielten und damit dem Kloster seine wirtschaftlichen
Grundlagen für dauernd und in erhöhtem Maße sicherten. Denn es fehlte
nicht an Versuchen von weltlichen Herrschaftsinhabern oder Städten, die Abtei um
ihren privatherrschaftlichen Besitz, der die Grundlage für ihre wirtschaftliche
Existenz war, zu erleichtern. Dies sollten die zahlreichen königlichen Befehle, aber
auch solche der Pfandherren, „das Kloster Gengenbach bei seinen Freiheiten zu
belassen" 68), verhüten.

67) Z. B. U. vom 3. Okt. 1488, GK 30/61 Gb Stift.

68) Z. B. U. vom 26. Jan. 1405, ebenda 30/90; 11. April 1437 durch Kurfürst Ludwig von der Pfalz
als Pfandherr des Reiches, ebenda.

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