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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 133
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1965/0136
Gegen diese Auffassung wandte sich aber E. Gothein. Als Ergebnis seiner Untersuchungen
erklärte er: „Wir haben also davon abzusehen, daß der Immunitätsbezirk
des Gotteshauses eine alte Grafschaft, und daß sein Dinggericht ein Gaugericht
sei. Das Kloster selber und die Immunität (== Freistellung von übergeordneten
Behörden) hatten ferner den Kastvogt. Das war immer der
Inhaber der öffentlichen Gewalt in der Grafschaft gewesen, zuerst die Zähringer,
dann der Kaiser, jetzt der Landvogt auf Ortenberg."2)

Viele spätere Historiker übernahmen die Ansicht Gotheins.

Damit traf aber niemand das Richtige. Wir müssen daher diese
Frage von Grund auf zu erkennen suchen. Beginnen wir mal mit dem wichtigen
Bruchstück der Urkunde Karls III. (vor 888). Der in den Monumenta Germaniae3)
veröffentlichte Text ist nur ein Teil der weit umfangreicheren Urkunde. Von dem
Wortlaut soll uns hier nur mal die Ortsbezeichnung des Klosters
Gengenbach ansprechen. „Ein Kloster namens Gengenbach im GauMortenau
am Kinzigfluß gelegen."4) Die Gaueinteilung war damals zugleich die staatliche
Verwaltungseinteilung und deshalb brauchte, um die besondere Stelle im Gau zu
bezeichnen, nur noch hinzugefügt zu werden „am Kinzigfluß". Das ist also eine
rein erdkundliche Besonderung.

Im Jahr 1007 schenkte Kaiser Heinrich II. die Abtei Gengenbach
dem Bistum Bamberg5). Verschenken konnte er nur ein
königliches Eigenkloster, und das war Gengenbach (abbatiam nostri iuris = Abtei
unseres eigenen Rechts). Mit dieser Schenkung und Zu-Eigentum-Gabe verzichtete
der Kaiser auf ein Reichsgut. Das Reich hatte also künftig keinerlei direkte
lehensherrliche Rechte mehr über das Kloster und seine Besitzungen, sondern
von jetzt an über das Bistum Bamberg. Gengenbach seinerseits wurde dadurch
ein Eigenkloster des Bistums Bamberg oder, wie die Urkunde
dieses neue Rechtsverhältnis bezeichnete: „Der Bischof Eberhard von Bamberg
und seine Nachfolger haben von jetzt an liberam potestatem über die Abtei
Gengenbach." Libera potestas bedeutete freie Verfügungsgewalt über
die Abtei, wie sie zuvor der deutsche König besessen hatte. Andere übergeordnete
oder teilweise übergeordnete Gewalten, etwa ein Gaugraf, gab es also
nicht. Bei der Schenkung der Abtei an Bamberg blieben selbstverständlich die bisherigen
Rechte des Abtes und des Gotteshauses gewahrt.

In dieser Schenkungsurkunde von 1007 wurde die Abtei folgendermaßen be-

was im Verlauf der vorliegenden Untersuchung richtiggestellt werden mußte ohne jedesmaligen Hinweis auf
Gotheins Stellungnahme. Bei Abweichungen habe ich ausgiebig die Quellen zitiert.

2) Gothein, a. a. O., 224 f.

3) Monumenta Germaniae Historica; Urkunden der Deutschen Karolinger Bd. 2 Karoli III. Diplomata
Nr. 192, 324 f., vor 888. Dort ausführlich die Überlieferung. Nur der erhaltene Teil der Urkunde wurde bei
der Plünderung des Klosterarchivs im Jahre 1233 gerettet. Vgl. Schulte Acta, 104. Die Bemerkung „sicut
presens rerum probat evidentia" läßt erkennen, daß Teile der zerrissenen Urkunden-Texte gerettet werden
konnten.

4) Quoddam coenobium nomine Gengenbach in pago Mortenaugiensi iuxta fluvium Kintziha situm, MG
Diplomata a. a. O., 325.

5) U. vom 1. November 1007, MG Urkunden der Deutschen Könige und Kaiser, Band III, Henrici II et
Arduini diplomata Nr. 167 und ff.

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