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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 134
(PDF, 62 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1965/0137
schrieben: „Die Abtei im Gau Mortenau gelegen und in der Grafschaft des Grafen
Hessinus."6)

Die Abweichung gegenüber der vergleichbaren Bezeichnung in der karolingi-
schen Urkunde ist bemerkenswert. Wenn die Abtei in der Grafschaft des Hessinus
lag, konnte sie eben nicht diese Grafschaft innegehabt haben. Im übrigen jedoch
ist der Zusatz „in der Grafschaft des Hessinus" ebenso erdkundlich aufzufassen
wie in der Karolinger-Urkunde der Zusatz „an der Kinzig", d. h. er soll
den geographischen Raum bezeichnen, nicht jedoch die rechtliche Zugehörigkeit in
den Amtsbereich eines Grafen. Die völlig freie Verfügungsgewalt, unbeschränkt
durch Grafenrechte, hatte Heinrich II. ja an Bamberg übertragen.

Die Bestätigungsurkunde Kaiser Konrads II. von 1025 hatte an
dieser Stelle den gleichen Text wie die Heinrich-Urkunde, nur daß der Name
Hessinus durch den Namen des damaligen Grafen Berthold ersetzt wurde7). Sonst
gilt für sie dasselbe, was eben von der Grafschaft des Hessinus gesagt wurde.

Bei der Gerichtsherrschaft erfuhren wir, daß die gesamte Klosterherrschaft aus
jedem öffentlichen Gerichtsbereich herausgenommen war, also aus jedem möglichen
Gerichtsbezirk irgendeines Grafen7a). Das war die Immunität des Klosters
. Wohl war damit das Kloster für seine ganze ausgedehnte Grundherrlichkeit
der Zuständigkeit des Grafen entzogen, allein der Abt war diesem doch noch
nicht rechtlich gleichgestellt in seiner Grundherrschaft, wenn er darin auch tatsächlich
dessen Befugnisse ausübte. Er besaß einzelne Rechte, aber noch nicht
ausgesprochenermaßen den Bezirk (die „Graveschaft")
und damit das Amt eines Grafen als Amt im dazugehörigen Raum.

Die Besitzurkunde Innozenz' II. von 1139 übernahm die Formulierung aus der
Karolingerurkunde: „Das Kloster in Gengenbach, das im Gau Mortenau am
Kinzigfluß gelegen ist."8) Also auch in dieser Zeit hatte der Abt noch keinen
Grafschaftsbezirk und damit auch noch nicht den rechtlichen Rang eines Grafen.
Wann aber hat er diesen bekommen?

Zum erstenmal war davon in eigenen Worten die Rede in dem großen
Königsweistum vom Mai 1275, das wir deshalb die Grafschaftsur
k u n d e nannten. Durch sie bestätigte König Rudolf von Habsburg das in
offenem Gericht zu Gengenbach verhörte Weistum der Abtei, zugleich aber auch
das Grafschaftsrecht: „Über das zu Anfang Gesagte hinaus hat das Gotteshaus
und der Abt die Grafschaft zwischen Velletürlin und Swigenstein." 9)

Die Grafschaft muß natürlich durch eine besondere Urkunde
übertragen worden sein, aus der wir die besonderen Einzelheiten
entnehmen könnten. Sie ist nicht mehr erhalten. Es fehlen auch alle Anhaltspunkte
für die Zeit ihrer Ausstellung.

6) Quaedam Abbatia Gengenbach in pago Mortenowa sita et in comitatu Hessini comitis, ebenda.

7) U. vom 12. Januar 1024, HSt München, Kaiserselect Nr. 317.
7a) Siehe Ottenau 1962 S. 144 ff.

8) Migne, Patrologia Latina Bd. 179, 405.

9) Her über hat das gotteshus unde min herre der abbet die graveschaft
zwischen! Velletürlin unde Swigenstein ane (=■ ohne) die nün (9) huoben, die ze

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