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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 136
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freilich gegen die herkömmlichen Rechte des Klosters. Es war ein aus zu geringer
Kenntnis der Rechtslage oft wiederholter Versuch, das Kloster irgendwie unter
der Zuständigkeit der königlichen Grafen oder deren Unterorgane zu sehen,
weil deren Wirkungsbereich im Gebiet der Klosterherrschaft so enge Grenzen
hatte, daß sie es nicht für wahr haben wollten11). Der König hat dies ausdrücklich
abgestellt. Er hat auch einen glücklichen Weg gefunden, dem Gotteshaus einigermaßen
Ruhe zu verschaffen und es zufriedenzustellen, indem er dem Abt und
dem Kloster einen Grafschaftsbezirk übertrug. Den mußte er erst
bilden. Überraschenderweise war es aber nicht der gesamte Bereich der abteilichen
Grundherrschaft, der den vollständigen Umfang des klösterlichen Immunitätsbezirkes
darstellte. Vielmehr umfaßte die „Grafschaft" nur einen Teil davon,
nämlich den Bezirk zwischen Schwigenstein und Velletürlin.
Das kostete ihn und das Reich eigentlich kaum etwas und schaffte doch zahlreiche
Möglichkeiten zu unnötigen Zuständigkeitskonflikten aus der Welt. Der Abt
besaß ja bereits alle wichtigen Grafenrechte, wie er urkundlich nachweisen konnte.

Was gehörte nun alles zu diesem neuen Grafschaftsbezirk? Dem Wortsinn und
der sonstigen damaligen Übung entsprechend würde dies bedeuten: Das Kinzigtal
der Länge nach und auf den Seiten jeweils vom Berggrat der einen Talseite
zum Berggrat der andern Talseite. Aber aus diesem ursprünglichen Immunitätsbezirk
des Klosters waren von den Nachbarn Teile an sich gezogen worden, die
nunmehr deren Gerichtsbarkeit unterstellt waren, wo also des Klosters Rechte
durch gewaltsame Besetzung und das anschließende dauernde Innehaben stillschweigend
, zwar ohne Anerkennung, ausgelöscht waren. In den entsprechenden
Kapiteln wurde darauf hingewiesen. War nun mit dem Grafschaftsbezirk der
ursprüngliche Umfang der abteilichen Immunität gemeint oder nur das Land ohne
die verlorenen Stücke? Darüber sprach sich der König nicht näher aus. Jedoch
ließ man solche Territorialfragen einfach ohne Stellungnahme in der Schwebe,
was in der Praxis einer Duldung verzweifelt nahekam.

Kaiser Maximilian I. jedoch lernte durch längere Anwesenheit in Gengenbach
die Rechtslage, die wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die schwierige
Lage der Abtei kennen. Er verfügte in der Verfassungsurkunde
von 1516: „Wir wollen mit dieser Bestätigung, daß alle Punkte und Artikel
der Gnaden und Freiheiten, die das Kloster Gengenbach von alters her gehabt
hat, die aber etwa durch Verträge, Urteile, Versäumnis oder Nicht-Brauchung,
ganz gleich, ob sie in diese Urkunde einverleibt sind oder nicht, geändert,
gemindert und abgeschwächt wären und die hier auch durch uns bestätigt wären,
wieder zur früheren Übung kommen sollen; sie sollen
in der früheren Kraft und Macht bleiben, als ob kein
abträglicher Vertrag, Urteil oder widerwärtiger Gebrauch
durch uns bestätigt wär e." 12)

Die Abtei handelte ebenso friedlich wie realpolitisch, indem sie sich mit dem

H) Siehe M. Kuner, Stadtverfassung der Stadt Gengenbach. Ortenau 1927, 116.
12) M 1516, 151. Siehe auch Ortenau 1963 S. 147.

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